EuGH: deutsche Regelung (§ 622 II 2 BGB) zur Berechnung von Kündigungsfristen durch Nichtberücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres wegen Diskriminierung nicht mehr anzuwenden.

Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hat am 19.01.2010 entschieden, dass die Regelung zur Berechnung der Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht gegen das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters verstößt. Nach Auffassung des EuGH gibt es bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung keine sachlichen Gründe für die vom Alter abhängige abweichende Regelung in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch). Zwar ist es dem nationalen Gesetzgeber gestattet, eine Ungleichbehandlung, obwohl sie auf dem Alter beruht, in bestimmten Fällen als nicht diskriminierend vorzusehen, womit diese nicht verboten wäre. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Der EuGH hat in der nachfolgend wiedergegeben Pressemitteilung auch abschließend festgestellt, daß es dem nationalen Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt.

Bundesarbeitsgericht zur Mindesthöhe des Urlaubsentgelts im Tarifvertrag oder: ein höheres Urlaubsgeld kompensiert kein zu niedriges Urlaubsentgelt

§ 11 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) regelt die Ermittlung der Höhe des Urlaubentgelts. Von dieser gesetzlichen Regelung dürfen die Tarifvertragsparteien auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Das Bundesarbeitsgericht sieht jedoch durch den ebenfalls gesetzlich geregelten Mindesturlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG eine nicht verhandelbare Untergrenze dahingehend, als dem Arbeitnehmer wenigstens ein Urlaubsentgelt zusteht, welches er als Entgelt voraussichtlich erhalten hätte, wenn er ohne Urlaubsgewährung weitergearbeitet hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb in dem verhandelten Fall die tarifvertragliche Regelung für unwirksam erklärt.

Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als zu berücksichtigendes Einkommen

Das Bundessozialgericht hat über die Fallkonstellation entschieden, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II (Alg II) als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Forderung erst durch Zwangsvollstreckung zu einer Zeit erfüllt wird, in dem der frühere Arbeitnehmer Grundsicherungsleistungen bezieht.