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Leasingrecht |
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Leasingvertrag und Kündigungsrecht Bei dem weit verbreiteten KFZ-Leasing ist üblicherweise
die
ordentliche Kündigung
während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Die vertraglich eingeräumten Kündigungsrechte des
Leasingnehmers beschränken sich in der Regel auf den Fall des
Totalschadens bzw. Totalverlustes. Manche Leasinggesellschaften
räumen noch die Kündigungsmöglichkeit für den Fall
des Todes des Leasingnehmers ein. Daneben haben beide Parteien das Recht zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung. Das gilt für den Leasinggeber insbesondere bei
Zahlungsverzug, wobei bezüglich der Höhe der
Rückstände, die zur Kündigung berechtigen, zwischen
gewerblichem und Leasing durch einen Verbraucher zu unterscheiden ist. Im Ergebnis führt der Ausschluß eines ordentlichen
Kündigungsrechtes dazu, daß im Falle einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung durch Kündigung der Leasinggeber - vereinfacht
gesagt - gleichwohl sämtliche bis zum ordentlichen Vertragsende zu
zahlenden Leasingraten verlangen kann. Lediglich durch die vorzeitige
Beendigung ersparte Kosten und der Zinsvorteil sind dem Leasingnehmer
gutzuschreiben. Eine etwaige zu Vertragsbeginn bezahlte Leasingsonderzahlung ist nicht zu erstatten. Bei einem Leasing-Vertrag mit Ausschluß der ordentlichen Kündigung und Anspruch auf Vollamortisation ist die Leasingsonderzahlung ein Teil des Vollamortisationsanspruches und somit im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung z. B. durch Kündigung auch nicht von dem Leasinggeber zu erstatten. Die Leasingsonderzahlung bewirkt eine von Anfang an für den Leasinnehmer verringerte Leasingrate. Da der Leasinggeber auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages z.B. durch außerordentliche Kündigung seinen Vollamortisationsanspruch als sogenannten leasingtypischen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung behält, hat der Leasinggeber auch Anspruch auf die vereinbarte und gezahlte Leasingsonderzahlung. |
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Rechtsanwalt Thomas Richter
Zeppelinstraße 73, 81669 München (Haidhausen) Tel.: 089/143388-72, Fax.: 089/143388-73 rarichter@mchn.de (Termine auch kurzfristig) |
24.01.2010