RECHTSANWALT
Thomas Richter

Zeppelinstraße 73, 81669 München (Haidhausen)
- hauseigene Parkplätze vorhanden -
Tel.: 089/143388-72, Fax.: 089/143388-73

rarichter@mchn.de
(Termine auch kurzfristig)

IHR RECHTSANWALT



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSANWALT
Thomas Richter

IHR ANWALT FÜR LEASINGRECHT

 

Leasingrecht


Leasingvertrag und Kündigungsrecht

Bei dem weit verbreiteten KFZ-Leasing ist üblicherweise die ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.
 
Es gibt aber einige Sonderkündigungsrechte.

Die vertraglich eingeräumten Kündigungsrechte des Leasingnehmers beschränken sich in der Regel auf den Fall des Totalschadens bzw. Totalverlustes. Manche Leasinggesellschaften räumen noch die Kündigungsmöglichkeit für den Fall des Todes des Leasingnehmers ein.

Daneben haben beide Parteien das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Das gilt für den Leasinggeber insbesondere bei Zahlungsverzug, wobei bezüglich der Höhe der Rückstände, die zur Kündigung berechtigen, zwischen gewerblichem und Leasing durch einen Verbraucher zu unterscheiden ist.

Im Ergebnis führt der Ausschluß eines ordentlichen Kündigungsrechtes dazu, daß im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung der Leasinggeber - vereinfacht gesagt - gleichwohl sämtliche bis zum ordentlichen Vertragsende zu zahlenden Leasingraten verlangen kann. Lediglich durch die vorzeitige Beendigung ersparte Kosten und der Zinsvorteil sind dem Leasingnehmer gutzuschreiben.

Im Falle eines Restwertvertrages kann der Leasinggeber außerdem in die Abrechnung den kalkulierten Restwert mit einstellen. Demgegenüber ist dann gemäß vertraglicher Abrede üblicherweise der  Fahrzeugwert in Höhe des Verkaufserlöses  zu stellen, wobei regelmäßig der Verkauferlös, der durch den Verkauf an den Handel erzielt werden kann, vereinbart ist.

Eine etwaige zu Vertragsbeginn bezahlte Leasingsonderzahlung ist nicht zu erstatten.

Bei einem Leasing-Vertrag mit Ausschluß der ordentlichen Kündigung und Anspruch auf Vollamortisation ist die Leasingsonderzahlung ein Teil des Vollamortisationsanspruches und somit im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung z. B. durch Kündigung auch nicht von dem Leasinggeber zu erstatten. Die Leasingsonderzahlung bewirkt eine von Anfang an für den Leasinnehmer verringerte Leasingrate. Da der Leasinggeber auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages z.B. durch außerordentliche Kündigung seinen Vollamortisationsanspruch als sogenannten leasingtypischen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung behält, hat der Leasinggeber auch Anspruch auf die vereinbarte und gezahlte Leasingsonderzahlung.

 

Top Startseite Impressum

Rechtsanwalt Thomas Richter
Zeppelinstraße 73, 81669 München (Haidhausen)
Tel.: 089/143388-72, Fax.: 089/143388-73
rarichter@mchn.de
(Termine auch kurzfristig)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 24.01.2010