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Thomas Richter

IHR ANWALT FÜR LEASINGRECHT

 

Leasingrecht


Allgemeines

Leasing ist weit verbreitet und nicht nur auf das KFZ-Leasing beschränkt.

Leasing beinhaltet, daß der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer bleibt.

Dennoch ist es ein weit verbreiteter Irrtum, daß man den Leasinggegenstand nach Vertragsende behalten darf oder ein Anrecht darauf hat, diesen zu dem kalkulierten Restwert zu erwerben.

Es wird zwischen Mobilien-Leasing (z.B. KFZ-Leasing, Geräte-Leasing) und Immobilien-Leasing unterschieden. Eine weitere Unterscheidung im Leasingrecht erfolgt durch die Wahl der Vertragsart (z.B. Kilometervertrag, Restwertgarantie, Teilamortisation, Vollamortisation) und dessen Möglichkeit der Kündigung (z.B. feste Laufzeit unter Ausschluß der ordentlichen Kündigung). Im Leasingrecht ist von dem Anwalt auch zu unterscheiden, ob der Leasingvertrag von einem privaten Leasingnehmer (Privat-Leasingvertrag) oder einem gewerblichen Leasingnehmer (Gewerbe-Leasingvertrag) abgeschlossen wurde. Abhängig hiervon hat die Rechtsprechung zahlreiche vertragliche Klauseln für unwirksam erklärt, denn es handelt sich in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur in einem bestimmten rechtlichen Rahmen Gültigkeit besitzen.

Bei dem KFZ-Leasing ist üblicherweise die ordentliche Kündigung während der Laufzeit ausgeschlossen und der Restwert des Leasingautos durch den Leasingnehmer garantiert, der Leasinggeber hat einen Anspruch auf Vollamortisation. Der Leasingnehmer trägt dann auch das Restwertrisiko. Ebenso ist üblicherweise das Untergangsrisiko (z.B. Diebstahl, Unfall) abgewälzt. Statt einem Vertrag mit Restwertgarantie ist noch als Vertragsvariante üblich der Vertrag mit Kilometerabrechnung.

Bei dem KFZ-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verbleibt das Kalkulationsrisiko beim Leasinggeber. Kalkuliert wird anhand der  vereinbarten Laufleistung für die Leasingzeit. Mehrkilometer (also die Kilometer, die über die vereinbarte Kilometerleistung hinaus gefahren wurden) sind bei Vertragsende zusätzlich zu vergüten. Etwaige Minderkilometer sind zu erstatten. Vorteil des Kilometervertrages ist die bessere Vergleichbarkeit mit Konkurrenzangeboten und - wie bereits erwähnt - daß das Kalkulationsrisiko beim Leasinggeber verbleibt. Nachteil dieser Variante ist, daß nach Vertragsende mehr darüber gestritten wird, ob das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und frei von Schäden zurückgegeben wurde.

Bei einem Restwertvertrag wird bei entsprechender Formulierung das Kalkulationsrisiko auf den Leasingnehmer abgewälzt. Diese Variante wird beim gewerblichen Leasing bevorzugt, weil über den kalkulierten Restwert die Höhe der Leasingrate gesteuert werden kann und damit der Leasingnehmer in Grenzen mitbestimmen kann, ob er lieber eine niedrigere Rate und damit während der Laufzeit eine geringere Belastung haben möchte, dafür aber in Kauf nimmt, am Vertragsende eine Nachzahlung leisten zu müssen. Natürlich  kann man auch umgekehrt hohe Raten zahlen und damit den Restwert niedrig kalkulieren lassen. Das wird gerne dann praktiziert, wenn eine zusätzliche Vereinbarung getroffen wird, nach der der Leasingnehmer berechtigt ist, nach ordentlichem Vertragsende einen Kaufinteressenten benennen zu dürfen, der den Wagen zu dem kalkulierten Restwert erwerben darf. Nachteile sind insbesondere die schwierigere Transparenz der gesamt zu erwartenden Kosten, die schwierigere Vergleichbarkeit verschiedener Angebote und die Einschätzung des tatsächlichen Restwertrisikos. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wertentwicklung des Leasingegenstandes anders verläuft, als angenommen. Wird der Restwert zu hoch kalkuliert, hat der Leasingnehmer 100% nachzuzahlen. Wird der Restwert zu niedrig kalkuliert, erhält der Leasingnehmer in der Regel nicht mehr als 75 % des Mehrerlöses. Die 75%-Klausel ist aber kein böser Wille der Leasinggesellschaften, sondern unter steuerlichen Gesichtspunkten wichtig, damit die Leasinggesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer verbleibt.

Von einem Teilamortisationsvertrag spricht man, wenn die Vollamortisation erst durch Verwertung des Leasinggegenstandes erreicht wird und nicht bereits durch sämtliche Zahlungen des Leasingnehmers während der Vertragslaufzeit. Das ist bei dem KFZ-Leasing regelmäßig der Fall. Beim Computer-Leasing wird dagegen häufig ein Vollamortisationsvertrag abgeschlossen.

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