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Leasingrecht |
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Allgemeines Leasing beinhaltet, daß der Leasinggeber
wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Dennoch ist es ein weit verbreiteter Irrtum, daß man den
Leasinggegenstand nach Vertragsende behalten darf oder ein Anrecht
darauf hat, diesen zu dem kalkulierten Restwert zu erwerben. Es wird zwischen Mobilien-Leasing
(z.B. KFZ-Leasing,
Geräte-Leasing) und Immobilien-Leasing unterschieden. Eine weitere
Unterscheidung
im Leasingrecht erfolgt durch die Wahl der Vertragsart (z.B.
Kilometervertrag, Restwertgarantie, Teilamortisation, Vollamortisation)
und dessen
Möglichkeit der Kündigung (z.B. feste Laufzeit unter
Ausschluß der ordentlichen Kündigung). Im Leasingrecht ist
von dem Anwalt auch zu unterscheiden, ob der Leasingvertrag von einem
privaten Leasingnehmer (Privat-Leasingvertrag) oder einem gewerblichen
Leasingnehmer (Gewerbe-Leasingvertrag) abgeschlossen wurde.
Abhängig hiervon hat die Rechtsprechung zahlreiche vertragliche
Klauseln für unwirksam erklärt, denn es handelt sich in der
Regel um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die nur in einem bestimmten rechtlichen
Rahmen Gültigkeit besitzen. Bei dem KFZ-Leasing ist üblicherweise die ordentliche Kündigung während der Laufzeit ausgeschlossen und der Restwert des Leasingautos durch den Leasingnehmer garantiert, der Leasinggeber hat einen Anspruch auf Vollamortisation. Der Leasingnehmer trägt dann auch das Restwertrisiko. Ebenso ist üblicherweise das Untergangsrisiko (z.B. Diebstahl, Unfall) abgewälzt. Statt einem Vertrag mit Restwertgarantie ist noch als Vertragsvariante üblich der Vertrag mit Kilometerabrechnung. Bei dem KFZ-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verbleibt
das Kalkulationsrisiko beim Leasinggeber. Kalkuliert wird anhand
der vereinbarten Laufleistung für die Leasingzeit.
Mehrkilometer (also die Kilometer, die über die vereinbarte
Kilometerleistung hinaus gefahren wurden) sind bei Vertragsende
zusätzlich zu vergüten. Etwaige Minderkilometer sind zu
erstatten. Vorteil des Kilometervertrages ist die bessere
Vergleichbarkeit mit Konkurrenzangeboten und - wie bereits erwähnt
- daß das Kalkulationsrisiko beim Leasinggeber verbleibt.
Nachteil dieser Variante ist, daß nach Vertragsende mehr
darüber gestritten wird, ob das Fahrzeug in
vertragsgemäßem Zustand und frei von Schäden
zurückgegeben wurde. Bei einem Restwertvertrag wird bei entsprechender Formulierung
das Kalkulationsrisiko auf den Leasingnehmer abgewälzt. Diese
Variante wird beim gewerblichen Leasing bevorzugt, weil über den
kalkulierten Restwert die Höhe der Leasingrate gesteuert werden
kann und damit der Leasingnehmer in Grenzen mitbestimmen kann, ob er
lieber eine niedrigere Rate und damit während der Laufzeit eine
geringere Belastung haben möchte, dafür aber in Kauf nimmt,
am Vertragsende eine Nachzahlung leisten zu müssen.
Natürlich kann man auch umgekehrt hohe Raten zahlen und
damit den Restwert niedrig kalkulieren lassen. Das wird gerne dann
praktiziert, wenn eine zusätzliche Vereinbarung getroffen wird,
nach der der Leasingnehmer berechtigt ist, nach ordentlichem
Vertragsende einen Kaufinteressenten benennen zu dürfen, der den
Wagen zu dem kalkulierten Restwert erwerben darf. Nachteile sind
insbesondere die schwierigere Transparenz der gesamt zu erwartenden
Kosten, die schwierigere Vergleichbarkeit verschiedener Angebote und
die Einschätzung des tatsächlichen Restwertrisikos. Das gilt
insbesondere dann, wenn die Wertentwicklung des Leasingegenstandes
anders verläuft, als angenommen. Wird der Restwert zu hoch
kalkuliert, hat der Leasingnehmer 100% nachzuzahlen. Wird der Restwert
zu niedrig kalkuliert, erhält der Leasingnehmer in der Regel nicht
mehr als 75 % des Mehrerlöses. Die 75%-Klausel ist aber kein
böser Wille
der Leasinggesellschaften, sondern unter steuerlichen Gesichtspunkten
wichtig, damit die Leasinggesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer
verbleibt. zurück zur Übersicht |
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Rechtsanwalt Thomas Richter
Zeppelinstraße 73, 81669 München (Haidhausen) Tel.: 089 / 089/143388-72, Fax.: 089 / 089/143388-73 rarichter@mchn.de (Termine auch kurzfristig) |