RECHTSANWALT - hauseigene Parkplätze vorhanden - Tel.: 089 / 489966-58, Fax.: 089 / 489966-59 rarichter@mchn.de (Termine auch kurzfristig) IHR RECHTSANWALT |
|
|
|
Arbeitsrecht |
||
Arbeitsrechtliche Rechten und Pflichten
lassen
sich im Wesentlichen aus dem Arbeitsvertrag, gegebenenfalls
einem für das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag,
einer
gegebenenfalls zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung, den gesetzlichen Regelungen, der betrieblichen
Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Unter
Umständen kann der Betriebsrat bei einer Stellenausschreibung
Einfluß nehmen. Ein Arbeitsplatz ist, soweit dazu geeignet, auch
als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. Die Ausschreibung (Inserat)
hat für beide Geschlechter zu erfolgen, es sei denn, daß ein
bestimmtes Geschlecht für die auszuübende Tätigkeit
unverzichtbare Voraussetzung ist. Der Arbeitgeber
darf bei den Einstellungsverhandlungen keine falschen Erwartungen
erwecken, zugesandte Bewerbungsunterlagen sind sorgfältig
aufzubewahren, vertraulich zu behandeln und zurückzugeben. Der Arbeitnehmer
hat im Rahmen eines Vorstellungsgespräches oder anderweitiger
Einstellungsverhandlungen Informationspflichten. Diese umfassen z.B.
die Pflicht, von sich aus über Tatsachen zu informieren, die ihn
für den angebotenen Arbeitsplatz schlechthin ungeeignet erscheinen
lassen. Auf
unzulässige Fragen braucht ein Arbeitnehmer nicht zu antworten und
hat insoweit nach der Rechtsprechung de facto sogar ein Recht zur
Lüge. Auf zulässige Fragen ist der Arbeitnehmer jedoch
verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Der Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers läßt nur solche
Fragen des Arbeitgebers zu, an denen dieser ein objektiv berechtigtes
Interesse hat, z.B.: berufliche Fähigkeiten, Kenntnisse und
Erfahrungen, Familienstand, Schwerbehinderteneigenschaft. Vorstellungskosten
des Bewerbers sind von dem Arbeitgeber zu ersetzen, wenn dieser einen
Bewerber zur Vorstellung auffordert und deren Übernahme nicht
ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeschlossen hat. Ein Arbeitsvertrag kommt
grundsätzlich auch formlos zustande. Die Befristung von einem
Arbeitsvertrag muß jedoch für ihre Wirksamkeit schriftlich
vereinbart werden. Die wesentlich Arbeitsbedingungen sind (von einigen
Ausnahmen abgesehen) innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten
Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer schriftlich
mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat Arbeit so zu
leisten, wie Arbeit von ihm unter Anspannung seiner Kräfte und
Fähigkeiten nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Eine
Verpflichtung, sich bei der Arbeit zu verausgaben und mit seinen
Kräften Raubbau zu betreiben, besteht nicht. Grundsätzlich ist die Arbeit im
Betrieb des Arbeitgebers zu leisten, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag
nicht etwas anderes ergibt. Der Arbeitnehmer hat nicht nur die
Pflicht sondern auch das Recht, seine Arbeit zu erbringen, d.h., der
Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres ohne dessen
Einwilligung von der Arbeit freistellen. Der Arbeitgeber hat, soweit
nichts anderes vereinbart, keinen Freistellungsanspruch gegenüber
dem Arbeitnehmer. Der Anwalt des Arbeitgebers sollte deshalb eine
solche Klausel im Arbeitsvertrag aufnehmen. Das
wirksam
befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch, eine
Kündigung ist nicht erforderlich. Folglich gibt es auch keinen
Kündigungsschutz. Als mögliche Befristung unterscheidet der
Gesetzgeber die kalendermäßige Befristung (z.B. bis zum
31.12.2004) von der Zweckbefristung (z.B. für die Dauer einer der
Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers). An die Zweckbefristung
werden strenge Anforderungen gestellt. Ein befristetes Arbeitsverhältnis
kann im Regelfall nicht durch ordentliche Kündigung vorzeitig
beendet werden, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine
außerordentliche Kündigung (Fristlose Kündigung, z.B.
wegen häufiger Krankheit bzw. Fehlzeiten) bleibt jedoch
möglich. Vom Arbeitnehmer kann ein
unzulässig
befristeter Arbeitsvertrag jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Fristen
gekündigt werden. Er muß aber auch die Unwirksamkeit der
Befristung innerhalb der Frist der Kündigungsschutzklage nach
Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages geltend machen, wenn er nach
Auslaufen der Befristung das Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Ein
zeitlich
unbefristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich neben der
außerordentlichen (fristlosen) durch ordentliche Kündigung
beendet werden. Die Kündigung
kann sowohl von dem Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer
schriftlich ausgesprochen werden. Ohne Zugang wird
diese jedoch nicht wirksam. Bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer unter Umständen innerhalb einer
bestimmten Frist eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht
einreichen. Hierfür benötigt er keinen Anwalt. Die
Kündigungsschutzklage richtet sich gegen die Wirksamkeit der
Kündigung, entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
hinsichtlich der Wirksamkeit überhaupt. Eine Kündigung kann aus
verschiedenen Gründen unwirksam sein, insbesondere bei
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, wie z.B. versäumte
Anhörung des Betriebsrat (§ 102 I 2 BetrVerfG),
Beschränkung eines Arbeitnehmers in der Ausübung des aktiven
oder passiven Wahlrechts (§ 119 BetrVerfG), Betriebsinhaberwechsel
(613a BGB), Mitglied des Betriebsrat oder Personalrat (§ 15
KSchG), Mutterschutz (§ 9 MuSchG), Erziehungsurlaub (§18
BErzGG), Schwerbehinderte (§ 15 SchwbG). Eine Kündigungserklärung des
Arbeitgebers
aus
betriebsbedingten Gründen kann zwar betrieblich veranlaßt,
aber dennoch sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sein. Eine
fristlose Kündigung kann z.B. unwirksam sein, wenn vorher keine
Abmahnung erfolgt ist. In allen Fällen einer unwirksamen
Kündigungserklärung ist das Arbeitsgericht über
eine Kündigungsschutzklage
anzurufen. Versäumt der Arbeitnehmer die gesetzliche Frist von 3
Wochen, droht ihm der Verlust seiner Rechte. Der
Kündigungsschutz wird in der Regel also nur dann wirksam,
wenn der Arbeitnehmer fristgerecht den Kündigungsschutz in
Anspruch nimmt. Hat der Arbeitnehmer die Frist zur
Wahrung von Kündigungsschutz versäumt, besteht unter
Umständen die Möglichkeit, im Rahmen eines Antrag auf
Wiedereinsetzung die versäumte Handlung nachzuholen. Dieses ist
gegebenenfalls von dem Rechtsanwalt zu überprüfen. Auch
für den Antrag auf Wiedereinsetzung läuft eine Frist. Deshalb
ist es geboten, unmittelbar nach Kenntnis der Fristversäumung und
Beendigung des Verhinderungsgrundes (z.B. Auslandsaufenthalt) einen
Anwalt aufzusuchen, damit rechtzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung
eingereicht und begründet wird. Unter Umständen ist der
Kündigungsschutz also auch nach Ablauf der Frist für eine
Kündigungsschutzklage noch zu retten. In der Regel besteht keine
Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung
bei Beendigung des Arbeitverhältnisses. Eine Abfindung kann aber
durch eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer
Kündigungsschutzklage festgelegt werden. Ein möglicher
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich aber auch aus einem
Sozialplan, einem Tarifvertrag, eine betriebliche Regelung oder
betriebliche Übung, einem Vergleich oder unmittelbar aus dem
Arbeitsvertrag ergeben. Findet das Kündigungsschutzgesetz
Anwendung, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer
Abfindung verurteilen, wenn die Kündigungsschutzklage fristgerecht
eingereicht wurde, die Kündigung unwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers
unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 KSchG aufgelöst
wird. Die Höhe der Abfindung hat das
Arbeitsgericht im Einzelfall angemessen anhand der Gesamtumstände
zu ermitteln und zu entscheiden. Die meisten Streitigkeiten werden
jedoch bei einer Kündigungsschutzklage durch einen Vergleich
entschieden. Das Arbeitsgericht hat sogar darauf hinzuwirken. Seit dem 01.01.2004 gelten einige neue
Regelungen im Arbeitsrecht. Diese Regelungen
betreffen unter anderem die
betriebsbedingte Kündigung und damit eine in Zusammenhang stehende
Abfindung, aber auch den Kündigungsschutz allgemein, sowie die zu
beachtenden Fristen.
Bei
einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann nach der
Vorstellung des Gesetzgebers nunmehr ein
Prozeß vor dem Arbeitsgericht wegen der betriebsbedingten
Kündigung
entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen
eingehalten hat. Der gesetzliche Mutterschutz ist im
Mutterschutzgesetz geregelt. Die werdende Mutter soll den Arbeitgeber
ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung
mitteilen. Zu beachten ist, daß das Kündigungsverbot
nach dem Mutterschutzgesetz erst ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem der
Arbeitgeber positiv von der Schwangerschaft oder Entbindung positive
Kenntnis erlangt hat, er also nicht nur Gerüchte darüber
gehört hat, die Arbeitnehmerin sei schwanger oder habe entbunden.
Geht eine Kündigung des Arbeitsvertrages während einem
Zeitpunkt zu, bei dem eine Schwangerschaft besteht, kann die werdende
Mutter die Unwirksamkeit der Kündigung noch herbeiführen,
wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung das
Bestehen der Schwangerschaft dem Arbeitgeber noch mitteilt. Hat die
werdende Mutter unverschuldet den Arbeitgeber nicht binnen der zwei
Wochen informiert, kann sie dieses noch gemäß § 9 I 1
MuSchG nachholen. Ist eine Arbeitnehmerin schwanger,
hat
der Arbeitgeber verschiedene Pflichten hinsichtlich der Gestaltung des
Arbeitsplatzes. Ferner sind gewisse Arbeiten für eine
Arbeitnehmerin, die schwanger ist, verboten (vgl §§ 4 und 8
MuSchG). Der Arbeitgeber hat die örtlich zuständige
Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich zu
unterrichten, sobald die werdende Mutter ihre Schwangerschaft
mitgeteilt hat. Die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und ersten
acht Wochen nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot,
bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich das
Beschäftigungsverbot . Weitere Vorschriften zum Mutterschutz
für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, ergeben sich aus dem
Mutterschutzgesetz. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt
die
Errichtung von Betriebsräten, die Rechtsstellung der
Betriebsratsmitglieder und die Rechte des Betriebsrats im Betrieb. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit
mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen
drei wählbar sind, gewählt werden. Durch Tarifvertrag oder
auch Betriebsvereinbarung können andere betriebsratsfähige
Einheiten bzw. Arbeitnehmervertretungen gebildet werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, inklusive der gerigfügig Beschäftigten, die im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigten, die zur ihrer Berufsausbildung beschäftigten sowie in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer, soweit diese in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Nicht wahlberechtigt sind leitende
Angestellte. Als Betriebsrat wählbar sind alle
deutschen und nicht deutschen Arbeitnehmer, die am Wahltag oder, wenn
an mehreren Tagen gewählt wird, am letzten Wahltag seit 6 Monaten
dem Betrieb angehören. In Betrieben, die noch keine 6 Monate
bestehen, reicht die Betriebszugehörigkeit bei Einleitung der
Betriebsratswahl. Die Kosten, die zu einer sachgerechten
und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben von dem
Betriebsrat erforderlich sind, trägt der Arbeitgeber, d.h., z.B.:
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, gerichtliche
Verfolgung von Rechten des Betriebsrats, sachliche Mittel, wie Telefon,
Fachliteratur, etc. |
||
Rechtsanwalt Thomas Richter
Zeppelinstraße 73, 81669 München (Haidhausen) Tel.: 089 / 489966-58, Fax.: 089 / 489966-59 rarichter@mchn.de (Termine auch kurzfristig) |
24.01.2010