Scheidung und Schwangerschaft

Es gibt ab und an die Situation einer Schwangerschaft während eines bereits rechtshängigen Scheidungsverfahrens.

Die Ehefrau wird durch einen anderen Mann schwanger, als durch den Ehegatten.

Hier ist zu unterscheiden. Wird das Kind noch vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren, sieht das Gesetz vor, dass das Kind als eheliches Kind anzusehen ist, selbst wenn dann die Scheidung recktskräftig wird. Das bedeutet, der Ehemann wird rechtlich der Vater des Kindes, er bekommt per Gesetz das gemeinsame Sorgerecht und wird unterhaltspflichtig. Erbrechtlich gelten der Ehemann und das Kind als Verwandte, sind also, solange keine Anfechtung erfolgt, wechselseitig erbberechtigt.

Der tatsächliche (biologische) Vater kann kein gemeinsames Sorgerecht erhalten, eine diesbezügliche Sorgerechtserklärung ist nicht möglich, solange die rechtliche Vaterschaft nicht wirksam angefochten ist. Ein solches Anfechtungsverfahren kann erst nach Geburt des Kindes eingeleitet werden.

Wird also eine Frau während des Scheidungsverfahrens (oder ist diese bereits bei Einrechung des Scheidungsverfahrens) von einem anderen Mann schwanger, sollte gegenüber dem Amtsgericht unbedingt auf eine Eilbedürftigkeit hingewiesen werden, um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Sowohl die Ehefrau als der Ehemann dürften aus vorgenannten Gründen regelmäßig kein Interesse daran haben, dass das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bevor das Kind geboren wird.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, wenn die Scheidung ausgesprochen wird. Das geht aber nur, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Ist nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten, ist solch ein Verzicht nicht durch den anderen Ehegatten wirksam erklärbar, dann wird eine Scheidung rechtskräftig, wenn der Endbeschluss zugestellt wurde und innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Je nach dem, wie nah ein wahrscheinlicher Geburtstermin am Gerichtstermin zur Scheidung liegt, ist abzuwägen, ob man das Risiko einer Geburt während der noch offenen Rechtsmittelfrist eingehen möchte, wobei auch daran zu denken ist, dass Geburten auch schon mal früher als prognostiziert erfolgen können.

Sollte das Kind noch vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren werden, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft. Ein solches Verfahren ist nicht besonders schwierig, es führt aber zu weiteren Kosten.

Die Ehefrau wird durch ihren Mann schwanger, sodann wird die Ehe geschieden.

Erfolgt die Geburt des Kindes noch vor der Rechtskraft der Ehescheidung, gilt das Kind als eheliches Kind, die Eltern haben beide das gemeinsame Sorgerecht. Dieses ändert sich auch nicht durch die Scheidung. Wird das Kind nach der Rechtskraft der Ehescheidung geboren, gilt der Vater als nichtehelicher Vater. Derzeit hätte dann die Mutter zunächst von Gesetzes wegen das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann aber das gemeinsame Sorgerecht beantragen.

Durch den Mann wird während der noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehe eine andere Frau schwanger.

Unabhängig davon, ob das Kind vor oder nach der rechtskräftigen Ehescheidung geboren wird, entstehen dadurch keine rechtlichen Beziehungen zur Ehefrau. Allerdings kann die Geburt eines außerehelichen Kindes in Folge dessen Unterhaltsanspruches Folgen für den Unterhaltsanspruch der Ehefrau oder der ehelichen Kinder haben, ebenso ist dieses betreffend dem Ehemann gleichermaßen erbberechtigt, wie eheliche Kinder.

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