Scheidung: Folgen der Rechtskraft

Merkblatt für Mandanten zum Abschluss des Scheidungsverfahrens

Wichtige Hinweise zum Abschluss des Scheidungsverfahrens

Es wird empfohlen, diese nach dem Durchlesen zusammen mit dem Urteil aufzubewahren.

Aufbewahrung Urteil

Sie erhalten zunächst eine Urteilsabschrift, nach Rechtskraft erhalten Sie außerdem ein Urteil mit Rechtskraftvermerk. Das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk ist sorgfältig aufzubewahren, da es im Bedarfsfalle benötigt wird, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können, z.B. bei künftigen Personenstandsänderungen.

Elterliche Sorge / Umgangsrecht

Im Urteil enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgangs­recht können auch nach Rechtskraft des Urteils erneut einer gerichtlichen Ent­scheidung zugeführt werden.

Wirkung auf die Beihilfeberechtigung / freie Heilfürsorge

Mit Rechtskraft der Scheidung fällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beam­ten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw freie Heilfürsorge er­satzlos weg. Kümmern Sie sich in solchen Fällen rechtzeitig um einen eigenen Versiche­rungsschutz.

Wirkung auf den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung

Aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung fallen geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch heraus. Binnen einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils können Sie bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung sind die ge­setzlichen Krankenversicherer weder verpflichtet noch nach dem Gesetz berechtigt, den Antragsteller als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen! Gegebenenfalls ist so früh wie mög­lich ein entsprechender Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Ich empfehle, sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.

Unterhalt

Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse können Urteile, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden, mit denen Unterhalts­ansprüche tituliert wurden, auf Betreiben einer Partei abgeändert werden. Eine Erhöhung des titulierten Unterhalts des geschiedenen Ehegatten kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, ab dem der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig wurde. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt endet auch ohne besonderen Ausspruch in dem Scheidungsurteil mit der Ehescheidung. Das bedeutet aber nicht, daß etwaige vollstreckbare Titel damit in jedem Fall nicht mehr vollstreckt werden könnten. Gegebenenfalls ist gegen diese noch vorzugehen. Falls nach­ehelicher Unterhalt nicht geltend gemacht ist aber künftig beansprucht wird, ist zu beachten, dass dieser von dem Unterhaltsschuldner erst ab dem Zeit­punkt geschuldet ist, ab dem er in Verzug gesetzt wurde, wie z.B. mit einer so genannten Stufenmahnung (Aufforderung, Auskunft über Einkommen zu erteilen und Unterhalt in der Höhe zu bezahlen, wie sie sich aus der Einkommensauskunft ergibt) oder durch eine bezifferte Zahlungsaufforderung.

Eine Erhöhung des Kinderunterhalts kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, ab dem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des (höheren) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen oder ab dem er aufgefordert wurde, einen bezifferten (höheren) monatlichen Unterhalt zu bezahlen.

Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann grundsätzlich im Abstand von zwei Jahren zwei Auskunft verlangt werden, bei Kenntnis von einer wesentlichen Änderung auch früher.

Für minderjährige Kinder kann höherer Unterhalt gefordert werden, wenn entweder das Einkommen des Verpflichteten gestiegen ist, oder das Kind die nächste Altersstufe erreicht hat oder sich der Bedarf des Kindes wesentlich geändert hat. Die Altersstufen und Einkommensstufen richten sich in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese können Sie z.B. auf meiner Webpräsenz in dem Bereich Aktuelles/Nachrichten unter dem Servicebereich downloaden. Die Altersstufen enden mit der Vollendung des genannten Lebensjahres und beginnen von Vollendung des genannten Lebensjahres.

Zugewinn und Verjährung

Etwaige Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn verjähren innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben worden sein. Die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht. Verhandlungen können unter Umständen eine Verjährung für einen Zeitraum gehemmt, also verzögert haben. Die Überprüfung des tatsächlichen Ablaufes der Verjährung sollte deshalb durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Rente / Pension

In den nachfolgenden Fällen können Sie bei dem Träger Ihrer Alterssicherung Antrag stellen, dass entgegen der Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsurteil Ihre Rente/Pension nicht gekürzt wird:

a) wenn ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist ohne dass er oder seine Hinter­bliebenen Leistungen aus den ihm mit Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften bezogen hat

b) wenn ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und ihm aus dem Versorgungsaus­gleich nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge aus dem erworbenen Anrecht oder der begründeten Rente nicht übersteigen

c) wenn ihr geschiedener Ehegatte aus dem mit Durchführung des Versorgungsaus­gleichs an ihn übertragenen Anrecht (noch) keine Rente/Pension erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil Sie zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich beru­henden Kürzung Ihrer Versorgung außer Stande sind.

Es würde den Rahmen dieses Merkblattes sprengen, auf die angesprochenen recht­lichen Probleme näher einzugehen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ohne konkrete Beauftragung inso­weit laufende Fristen von mir weder überwacht noch Anträge gestellt noch ge­richtliche Schritte eingeleitet werden.

Trifft einer der genannten Fälle auf Sie zu, sollten Sie möglichst frühzeitig handeln bzw. fachkundigen Rat einholen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

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Rechtsanwalt Thomas Richter

Zeppelinstraße 73, 81669 München (Haidhausen)
Tel.: 089 / 489966-58, Fax.: 089 / 489966-59
rarichter@nullmchn.de

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