Zugewinn: künftige Änderung der Berechnung bei einer Trennung und Scheidung

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 14.05.2009 Än­de­run­gen des Zu­ge­winn­aus­gleichs­rechts in 3. Le­sung zu­ge­stimmt. Das be­schlos­se­ne Ge­setz soll am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten. Es be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes.

Wesentliche Änderungen ergeben sich im Fall einer Trennung oder (bevorstehenden) Scheidung:

1. Be­rück­sich­ti­gung von Schul­den bei der Ehe­schlie­ßung

Nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge blei­ben Schul­den, die bei der Ehe­schlie­ßung vor­han­den sind und zu einem „ne­ga­ti­ven An­fangs­ver­mö­gen“ füh­ren, bei der Er­mitt­lung des Zu­ge­winns im Rahmen einer Scheidung un­be­rück­sich­tigt. Das wird durch das ver­ab­schie­de­te Ge­setz ge­än­dert. Künftig wird ne­ga­ti­ves An­fangs­ver­mö­gen bei der Ermittlung eines etwaigen bei Scheidung auszugleichenden Zugewinns be­rück­sich­tigt.

2. Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen

Für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns kommt es auf den Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags an. Zusätzlich wird die end­gül­ti­ge Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung bis­lang durch den Wert nach oben be­grenzt, den das Ver­mö­gen zu dem (spä­te­ren) Zeit­punkt der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung durch das Ge­richt hat. In der Zwi­schen­zeit be­steht die Ge­fahr, dass der aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gat­te wegen dem anhängigen Verfahren über eine Scheidung sein Ver­mö­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten bei­sei­te schafft. Der Gesetzgeber hat dieses zumindest erheblich erschwert.

Erreicht wird dieses durch die dahingehende Änderung, dass künftig der Be­rech­nungs­zeit­punkt „Rechts­hän­gig­keit des Schei­dungs­an­tra­ges“ nicht nur für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns, son­dern auch für die Be­stim­mung der Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung gilt. Auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht kommt es also künftig für den Zugewinn nicht mehr an.

Das Gesetz sieht zudem einen Aus­kunfts­an­spruch über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung vor. Jeder Ehe­gat­te kann künf­tig Aus­kunft über das Ver­mö­gen des an­de­ren zum Tren­nungs­zeit­punkt ver­lan­gen. Diese Aus­kunft soll dem Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen zwi­schen Tren­nung und Zu­stel­lung des Antrages auf Ehescheidung dienen, weil damit erkennbar wird, wie sich das Ver­mö­gen des an­de­ren in die­sem Zeit­raum geändert hat. Eine aus den Aus­künf­ten er­sicht­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung soll nach dem Gesetz ebenfalls aus­gleichs­pflich­ti­ger Zu­ge­winn sein, es sei denn, der Ehegatte kann ent­ge­gen­hal­ten kann, dass ein un­ver­schul­de­ter Ver­mö­gens­ver­lust vorliegt.

Künftig wird es also bei der Vorbereitung einer Scheidung wichtig sein, bereits bei der Trennung eine erste Auskunft über das Vermögen einzuholen. Ebensowichtig ist, diese Auskunft sorgfältig zu erstellen, weil diese Auskunft bei einer Scheidung eine wesentliche Rolle für die Berechnung des Anspruches auf Zugewinn hat.

3. Ver­bes­se­rung des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes

Der Schutz des im Fall einer Scheidung aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten wird ferner verbessert. Diesem wird die Möglichkeit gegeben, durch ein vor­läu­fi­ges Rechts­schutz­ver­fah­ren zu ver­hin­dern, dass der an­de­re Ehe­part­ner sein Ver­mö­gen ganz oder in Tei­len vor der Scheidung bei­sei­te schafft.

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