PM BVerfG 12.09.2012 | Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Ratifikation von ESM-Vertrag und Fiskalpakt überwiegend erfolglos

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –

Pressemitteilung Nr. 67/2012 vom 12. September 2012
Urteil vom 12. September 2012

2 BvR 1390/12
2 BvR 1421/12
2 BvR 1438/12
2 BvR 1439/12
2 BvR 1440/12
2 BvE 6/12

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der
Ratifikation von ESM-Vertrag und Fiskalpakt überwiegend erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über mehrere Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verkündet. Die Anträge sind vor
allem darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über
die jeweilige Hauptsache zu untersagen, die am 29. Juni 2012 von
Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetze auszufertigen und damit
die Voraussetzung für die Ratifikation der mit ihnen gebilligten
völkerrechtlichen Verträge – des Vertrages zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) und des Vertrages über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion (sog. Fiskalvertrag) – zu schaffen.

Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 2.
Juli 2012. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
eingesehen werden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge mit der
Maßgabe abgelehnt, dass eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur
zulässig ist, wenn völkerrechtlich sichergestellt wird, dass
1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages (ESMV) geregelte
Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren
Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190.024.800.000 Euro)
begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden
darf, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des
deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere
Zahlungsverpflichtungen begründet werden,
2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit der
Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die
berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art. 34
ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des
Bundesrates nicht entgegenstehen.

Die Bundesrepublik Deutschland muss zum Ausdruck bringen, dass sie an
den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein will, falls sich die von
ihr geltend zu machenden Vorbehalte als unwirksam erweisen sollten.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

I. Prüfungsumfang/Zulässigkeit der Hauptsache
1. Der Senat hat seine Prüfung in den vorliegenden Eilverfahren –
abweichend vom regelmäßigen Prüfungsumfang im Verfahren der
einstweiligen Anordnung – nicht auf eine reine Folgenabwägung
beschränkt, sondern die angegriffenen Zustimmungsgesetze zu den
völkerrechtlichen Verträgen einschließlich der Begleitgesetzgebung
summarisch daraufhin geprüft, ob die von den Antragstellern
zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzungen vorliegen. Eine
summarische Prüfung der Rechtslage war geboten, weil die Bundesrepublik
Deutschland mit der Ratifikation der Verträge völkerrechtliche Bindungen
eingeht, von denen sie sich, sollten im Hauptsacheverfahren
Verfassungsverstöße festzustellen sein, nicht mehr ohne weiteres lösen
könnte. Ergäbe eine summarische Prüfung im Eilverfahren, dass die
behauptete Verletzung des Demokratiegebotes, das Art. 79 Abs. 3 GG als
Identität der Verfassung festschreibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit
gegeben ist, läge in der Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein
schwerer Nachteil für das gemeine Wohl. Hierzu könnten die
wirtschaftlichen und politischen Nachteile, die mit einem verzögerten
Inkrafttreten der angegriffenen Gesetze verbunden sein könnten, nicht in
Abwägung gebracht werden.

2. Der Senat hat die Verfahren in der Hauptsache nur insoweit für
zulässig erachtet, als die Antragsteller unter Berufung auf Art. 38 GG
eine Verletzung der durch das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2,
Art. 79 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verankerten haushaltspolitischen
Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages geltend machen.

Soweit die Antragsteller im Verfahren 2 BvR 1421/12 gegen Maßnahmen der
Europäischen Zentralbank zur Eurorettung, insbesondere den Ankauf von
Staatsanleihen am Sekundärmarkt, einwenden, diese überschritten den
Ermächtigungsrahmen der deutschen Zustimmungsgesetze zu den
Unionsverträgen (sog. „ausbrechende Rechtsakte“), ist ihr entsprechender
Feststellungsantrag von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht mit umfasst und bleibt damit einer Prüfung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten.

II. Prüfungsmaßstab
Wie der Senat bereits in der Entscheidung zur Griechenlandhilfe und der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität vom 7. September 2011
festgestellt hat, fordert Art. 38 GG in Verbindung mit dem
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG), dass
die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand als
grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im
Verfassungsstaat in der Hand des Deutschen Bundestages verbleibt. Auch
in einem System intergouvernementalen Regierens müssen die Abgeordneten
als gewählte Repräsentanten des Volkes die Kontrolle über fundamentale
haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Insofern ist es dem
Deutschen Bundestag untersagt, finanzwirksame Mechanismen zu begründen,
die zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne
erneute konstitutive Zustimmung des Bundestages führen können. Es ist
dem Bundestag insoweit auch als Gesetzgeber verwehrt, dauerhafte
völkervertragsrechtliche Mechanismen zu etablieren, die auf eine
Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten
hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren
Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische
Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder
unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Auch
bei der Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten
Mitteln muss hinreichender parlamentarischer Einfluss gesichert sein.

Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages
wird auch durch die bisherige vertragliche Ausgestaltung der
Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft, insbesondere durch die
Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), abgesichert. Eine
demokratisch legitimierte Änderung der unionsrechtlichen
Stabilitätsvorgaben ist jedoch nicht von vornherein verfassungswidrig.
Das Grundgesetz gewährleistet nicht den unveränderten Bestand des
geltenden Rechts, sondern Strukturen und Verfahren, die auch im Rahmen
einer kontinuierlichen Fortentwicklung der Währungsunion zur Erfüllung
des Stabilitätsauftrags den demokratischen Prozess offen halten und
dabei die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Parlaments
sichern. Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte
Haushalts- und Fiskalpolitik ist dabei nicht von vornherein
demokratiewidrig und kann auch auf der Basis des Unions- oder
Völkerrechts erfolgen.

III. Subsumtion
Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Anträge als überwiegend
unbegründet.

1. Das Zustimmungsgesetz zur Einführung von Art. 136 Abs. 3 AEUV
beeinträchtigt das Demokratiegebot nicht. Der durch Beschluss des
Europäischen Rates vom 25. März 2011 vorgesehene Art. 136 Abs. 3 AEUV
ermächtigt zur Einrichtung eines dauerhaften Mechanismus zur
gegenseitigen Hilfeleistung der Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets. Damit wird die bisherige Wirtschafts- und
Währungsunion zwar insofern umgestaltet, als sie sich von dem die
Währungsunion bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit
der nationalen Haushalte löst. Die stabilitätsgerichtete Ausrichtung der
Währungsunion wird dadurch jedoch nicht aufgegeben, weil die
wesentlichen Bestandteile der Stabilitätsarchitektur, insbesondere die
Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank, die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin und die Eigenverantwortlichkeit
der nationalen Haushalte unangetastet bleiben. Die durch Art. 136 Abs. 3
AEUV unionsrechtlich eröffnete Möglichkeit zur Einrichtung eines
ständigen Stabilitätsmechanismus führt nicht zu einem Verlust der
nationalen Haushaltsautonomie, weil der Deutsche Bundestag mit dem hier
angegriffenen Zustimmungsgesetz noch keine haushaltspolitischen
Kompetenzen auf Organe der Europäischen Union oder in ihrem Zusammenhang
errichtete Einrichtungen überträgt. Art. 136 Abs. 3 AEUV setzt selbst
keinen Stabilisierungsmechanismus ins Werk, sondern eröffnet den
Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit, einen entsprechenden
Mechanismus auf völkervertraglicher Grundlage zu installieren. Das
Ratifikationserfordernis für die Einrichtung des Stabilitätsmechanismus
setzt eine Mitwirkung der Gesetzgebungsorgane vor dessen Inkrafttreten
voraus.

2. Das angegriffene Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag trägt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahrung der
haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages im
Wesentlichen Rechnung.

a) Es bedarf jedoch im Rahmen des völkerrechtlichen
Ratifikationsverfahrens der Sicherstellung, dass die Regelungen des
ESM-Vertrages nur so ausgelegt werden, dass die Haftung der
Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung des Bundestages über
ihren Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM hinaus erhöht werden
kann und die Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat nach den
verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet bleibt.

Zwar dürfte die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV geregelte ausdrückliche
Haftungsbeschränkung der ESM-Mitglieder auf ihren jeweiligen Anteil am
genehmigten Stammkapital die haushaltswirksamen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit den Aktivitäten des ESM
verbindlich auf 190.024.800.000 Euro begrenzen; diese Obergrenze dürfte
auch für sämtliche Kapitalabrufe nach Art. 9 ESMV gelten, einschließlich
der „revidierten erhöhten“ Kapitalabrufe nach Art. 25 Abs. 2 ESMV, die
bei Zahlungsausfall eines ESM-Mitglieds an die verbliebenen
leistungsfähigen Mitgliedstaaten ergehen können und diese entsprechend
höher belasten. Nicht ausgeschlossen ist jedoch auch eine Auslegung des
ESM-Vertrages dahingehend, dass die ESM-Mitgliedstaaten sich in den
Fällen eines revidierten erhöhten Kapitalabrufs nicht auf die
Haftungsobergrenze berufen können, weil Art. 25 Abs. 2 ESMV nach seinem
Wortlaut keine höhenmäßige Begrenzung enthält und darauf gerichtet ist,
auch in unerwarteten Notsituationen die Bonität des ESM zu sichern und
seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Zur Wahrung der
verfassungsrechtlichen Vorgabe, die haushaltsmäßigen Belastungen klar
und abschließend festzulegen, muss die Bundesrepublik Deutschland bei
der Ratifikation des ESM-Vertrages daher für die gebotene Klarstellung
sorgen und sicherstellen, dass sie an den Vertrag insgesamt nur dann
gebunden ist, wenn für sie ohne Zustimmung des Bundestages keine über
die Haftungsobergrenze hinausgehenden Zahlungspflichten begründet werden
können.

Eines solchen Vorbehalts im Ratifikationsverfahren bedarf es auch
hinsichtlich der Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit
der Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die
berufliche Schweigepflicht der Organmitglieder des ESM und aller für den
ESM tätigen Personen (Art. 34 ESMV). Es spricht zwar viel dafür, dass
diese Regelungen vor allem Informationsflüsse an unberechtigte Dritte,
etwa Beteiligte am Kapitalmarkt, unterbinden wollen, nicht jedoch an die
Parlamente der Mitgliedstaaten, die die auf dem ESM-Vertrag beruhenden
Bindungen auch im weiteren Vertragsvollzug gegenüber ihren Bürgern
verantworten müssen. Da die Bestimmungen jedoch keine ausdrückliche
Regelung zur Information des ESM gegenüber den nationalen Parlamenten
enthalten, ist angesichts der unterschiedlichen Verfassungsrechtslage zu
den Beteiligungs- und Informationsrechten des Parlaments in den
Mitgliedstaaten auch eine Auslegung denkbar, die einer hinreichenden
parlamentarischen Kontrolle des ESM durch den Deutschen Bundestag
entgegenstünde. Eine Ratifikation des ESM-Vertrages ist daher nur
zulässig, wenn die Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsauslegung
sicherstellt, die gewährleistet, dass Bundestag und Bundesrat bei ihren
Entscheidungen die für ihre Willensbildung erforderlichen umfassenden
Informationen erhalten.

b) Im Übrigen sind die Bestimmungen des ESM-Vertrages bei summarischer
Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Regelung des Art. 4 Abs. 8 ESMV, wonach sämtliche Stimmrechte eines
Mitgliedstaates ausgesetzt werden, wenn dieser seinen
Einzahlungspflichten gegenüber dem ESM nicht vollumfänglich nachkommt,
ist zwar im Hinblick auf ihre potentiell weitreichenden Folgen unter dem
Gesichtspunkt der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht
unproblematisch, da der betroffene Mitgliedstaat für die Dauer seiner
Säumnis keinen Einfluss mehr auf die Entscheidungen des ESM besitzt.
Damit liefe die innerstaatlich vorgesehene Beteiligung des Bundestages
an den Entscheidungen des deutschen Vertreters in den Organen des ESM
leer und wäre der Legitimationszusammenhang zwischen Parlament und ESM
für diesen Zeitraum unterbrochen. Die Regelung verletzt die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages jedoch nicht,
weil dieser dafür Sorge tragen kann und muss, dass es nicht zu einer
Aussetzung der deutschen Stimmrechte kommt. Er hat insoweit die
haushaltsrechtlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die deutschen
Anteile am genehmigten Stammkapital des ESM jederzeit fristgerecht und
vollständig eingezahlt werden können.

Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die Höhe der mit der
Beteiligung am ESM übernommenen Gewährleistungen im Gesamtnennwert von
190.024.800.000 Euro die haushaltswirtschaftliche Belastungsgrenze
derart überschreitet, dass die Haushaltsautonomie praktisch vollständig
leerliefe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des deutschen
Gesamtengagements für die Stabilisierung der Europäischen
Währungsgemeinschaft. Dem Gesetzgeber kommt bei der Prüfung, ob der
Umfang von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen zu einer
Entäußerung der Haushaltsautonomie des Bundestages führt, ein weiter
Einschätzungsspielraum zu, der auch die Abschätzung des künftigen
wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland
umfasst, einschließlich der Berücksichtigung der Folgen alternativer
Handlungsoptionen. Die Beurteilung des Gesetzgebers, dass mit der
Zurverfügungstellung der deutschen Anteile am Europäischen
Stabilitätsmechanismus noch überschaubare Risiken eingegangen würden,
während ohne die Gewährung von Finanzhilfen durch den ESM nicht
absehbare, schwerwiegende Konsequenzen für das gesamte Wirtschafts- und
Sozialsystem drohten, überschreitet seinen Einschätzungsspielraum nicht
und ist vom Bundesverfassungsgericht daher hinzunehmen.

Gegen den ESM-Vertrag selbst kann auch nicht eingewandt werden, dass der
ESM zum Vehikel einer verfassungswidrigen Staatsfinanzierung durch die
Europäische Zentralbank werden könnte. Da eine Aufnahme von Kapital
durch den ESM bei der Europäischen Zentralbank allein oder in Verbindung
mit der Hinterlegung von Staatsanleihen mit dem in Art. 123 AEUV
verankerten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung nicht vereinbar wäre,
kann der Vertrag nur so verstanden werden, dass er derartige
Anleiheoperationen nicht zulässt. Der Europäische Stabilitätsmechanismus
unterfällt den in Art. 123 Abs. 1 AEUV genannten Institutionen, an
welche keine Kredite durch die Europäische Zentralbank vergeben werden
dürfen. Auch eine Hinterlegung von Staatsanleihen durch den ESM bei der
Europäischen Zentralbank als Sicherheit für Kredite würde gegen das
Verbot unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln öffentlicher Stellen
verstoßen. Dabei kann offen bleiben, ob hierin eine Übernahme von
Schuldtiteln direkt vom öffentlichen Emittenten am Primärmarkt läge oder
nach dem Zwischenerwerb durch den ESM einem Erwerb am Sekundärmarkt
entspräche. Denn ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch
die Europäische Zentralbank, der auf eine von den Kapitalmärkten
unabhängige Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten zielte, ist
als Umgehung des Verbotes monetärer Haushaltsfinanzierung ebenfalls
untersagt. Inwieweit das vom Rat der Europäischen Zentralbank am 6.
September 2012 beschlossene Programm über den Ankauf von Staatsanleihen
finanzschwacher Euro-Staaten diesen rechtlichen Vorgaben entspricht, war
im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das
sich ausschließlich auf die Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag und zum
Fiskalpakt sowie die entsprechenden Begleitgesetze bezieht, nicht zu
entscheiden.

3. Auch die sich aus dem Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und dem
ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) ergebenden Vorschriften über die
Einbindung des Deutschen Bundestages in die Entscheidungsprozesse des
ESM genügen im Wesentlichen den Anforderungen an die innerstaatliche
Absicherung des Demokratieprinzips. Dies gilt sowohl für die
Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages als auch
im Hinblick auf seine Informationsrechte und die personelle Legitimation
der deutschen Vertreter in den Organen des ESM. Diese haben an den
Sitzungen der Organe des ESM teilzunehmen und die Beschlüsse des
Deutschen Bundestages umzusetzen. Das ESM-Finanzierungsgesetz setzt
voraus, dass die deutschen Vertreter an die Beschlüsse des Bundestages
gebunden und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sind.

a) Zwar ist fraglich, ob die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung
des Bundestages auch hinsichtlich der Ausgabe von Anteilen am
Stammkapital des ESM über dem Nennwert (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV)
innerstaatlich hinreichend geregelt ist oder ob es insoweit im Hinblick
auf die möglichen weitreichenden Wirkungen auf den Bundeshaushalt –
ebenso wie für die Erhöhung des Stammkapitals des

ESM – einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Da
bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 ESMFinG die Zustimmung
zu einer Anteilsausgabe über dem Nennwert dem Plenum des Bundestages
vorbehalten ist, bedarf es insoweit jedoch nicht des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung.

b) Bei der Zuordnung der Beteiligungsrechte zu Plenum,
Haushaltsausschuss und Sondergremium hat sich der Gesetzgeber an den
Kriterien orientiert, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
vom 28. Februar 2012 (2 BvE 8/11; vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2012)
benannt hat. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass das
ESM-Finanzierungsgesetz dem Haushaltsausschuss Befugnisse zuweist, die
wegen ihrer Tragweite vom Plenum wahrzunehmen sind, etwa Entscheidungen
über wesentliche Änderungen des Verfahrens und der Bedingungen der
Kapitalabrufe des ESM. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es indes
insoweit ebenfalls nicht. Denn das Plenum des Deutschen Bundestags kann
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung von
Beteiligungsrechten an den Haushaltsausschuss jederzeit dadurch
begegnen, dass es in Ausübung seines Rückholrechts nach § 5 Abs. 5
ESMFinG die Befugnisse des Haushaltsausschusses an sich zieht.

4. Das Zustimmungsgesetz zum sog. Fiskalvertrag (SKSV) verletzt nicht
die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages.
a) Der Regelungsgehalt des Vertrages, dessen Ziel die Stärkung der
Wirtschafts- und Währungsunion durch die Förderung der
Haushaltsdisziplin ist, deckt sich weitgehend mit den bereits
bestehenden Vorgaben der „Schuldenbremse“ des Grundgesetzes (Art. 109,
115 und 143d GG) und den haushaltsspezifischen Verpflichtungen aus dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Insbesondere ist
die Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Art. 5 Abs. 1 SKSV, bei
übermäßigem Haushaltsdefizit ein genehmigungsbedürftiges Haushalts- und
Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorzulegen, in das bereits
primärrechtlich geregelte Defizitverfahren (Art. 126 AEUV) eingefügt.
Ein unmittelbarer „Durchgriff“ der Organe der Europäischen Union auf die
nationale Haushaltsgesetzgebung ist nicht vorgesehen.

b) Der Fiskalvertrag räumt den Organen der Europäischen Union auch keine
Befugnisse ein, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des
Deutschen Bundestages berühren. Soweit von den Vertragsstaaten für Fälle
erheblicher Abweichungen vom mittelfristigen Ziel der Vorlage eines
ausgeglichenen Haushalts auf nationaler Ebene ein sog.
Korrekturmechanismus einzurichten ist und sie sich dabei auf die von der
Europäischen Kommission vorzuschlagenden Grundsätze zu stützen haben
(Art. 3 Abs. 2 SKSV), betrifft diese Bestimmung lediglich
institutionelle, nicht aber konkrete materielle Vorgaben für die
Gestaltung der Haushalte. Die Regelung stellt vielmehr ausdrücklich
klar, dass die Vorrechte der nationalen Parlamente gewahrt bleiben
müssen und schließt damit eine teilweise Übertragung der
Budgetverantwortung auf die Europäische Kommission von vornherein aus.
Auch die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union, der
nach Art. 8 Abs. 1 SKSV mit einer Verletzung der Verpflichtungen aus
Art. 3 Abs. 2 SKSV befasst werden kann, greifen nicht in die konkrete
Gestaltungsfreiheit des nationalen Haushaltsgesetzgebers ein.

c) Schließlich geht die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifikation
des Fiskalvertrages auch keine irreversible Bindung an eine bestimmte
Haushaltspolitik ein. Der Vertrag sieht zwar kein Austritts- oder
Kündigungsrecht für die Vertragsstaaten vor. Es ist jedoch
völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der einvernehmliche Austritt
aus einem Vertrag immer, ein einseitiger Austritt jedenfalls bei einer
grundlegenden Veränderung der bei Vertragsschluss maßgeblichen Umstände
möglich ist.

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