RECHTSANWALT

Thomas Richter

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PM OLG Koblenz | Sorgerecht – Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie in Afghanistan leben und dort nur schwer zu erreichen sind

5. April 2011 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München

Eine Vormundschaft für ein Kind muss gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung des Oberlandesgericht Koblenz vom 22.03.2011 nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge (Sorgerecht), wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben.

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PM BGH v. 01.04.2011 | Sorgerecht – Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes

1. April 2011 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat gemäß Pressemitteilung vom 01.04.2011 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht für das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater übertragen hat, was zu einem Aufenthaltswechsel des Kindes führen würde.

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PM BGH vom 30.03.2011 | Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

31. März 2011 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung am 30.03.2011 entschieden, dass sich die Leasinggesellschaft ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder eines vom Autohaus eingeschalteten dritten Unternehmens unter Umständen nicht zurechnen lassen muss. Zwar haftet der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht.

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Fachanwalt Familienrecht München

4. März 2011 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München

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PM BVerfG vom 11.02.2011: Neue Rechtsprechung des BGH zur Berechnung von Unterhalt nach der Scheidung unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

11. Februar 2011 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München

Das Bundesverfassungsgericht hat laut seiner nachfolgend wiedergegeben Pressemitteilung die Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs beim Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) im Falle einer Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen für verfassungswidrig erklärt.

Nach der Rechsprechung des BGH war in diesen Fällen der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht sieht diese Rechtsanwendung nicht vom Gesetz gedeckt.

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Die neue Düsseldorfer Tabelle gültig ab 01.01.2011 – Wortlaut und Download

4. Januar 2011 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 01.01.2011 der erwarteten Gesetzeslage bezüglich Hartz IV angepasst und am 30.11.2010 vorgestellt und veröffentlicht. Sollte die tatsächliche Umsetzung des Gesetzgebers von seinem am 17.12.2010 gescheiterten Gesetzesentwurf zu Hartz IV wesentlich abweichen, könnte sich die Düsseldorfer Tabelle 2011 nochmals ändern.

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PM EMGR | Umgangsrecht biologischer Vater wird über Artikel 8 der EMRK gestärkt

23. Dezember 2010 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, mit denen er nie zusammengelebt hat, entschieden und dazu u.a. gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung ausgeführt:

“Der Gerichtshof befand, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Herrn Anayo den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 darstellten. Da er mit den Zwillingen nie zusammengelebt und sie nie kennengelernt hatte, war seine Beziehung zu ihnen zwar nicht beständig genug um als bestehendes „Familienleben“ zu gelten. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings festgestellt, dass der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsberich von Artikel 8 fallen kann, sofern die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Dies war bei Herrn Anayo der Fall, der nur deswegen keinen Kontakt zu den Zwillingen hatte, weil deren Mutter und rechtlicher Vater seine entsprechenden Bitten abgelehnt hatten.”

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht zu begrüßen. Anders als viele Kritiker sehe ich in diesen Konstellationen keinen vorrangigen sogenannten Schutz der bestehenden Familie. Die bestehende Familie kann Jahre später auseinandergehen, der wichtige Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater könnte nicht nachgeholt werden. Auch wird so die geübte Praxis leichter unterbunden, daß den Kindern schon die Kenntnis über einen leiblichen Vater vorenthalten wird und diese erst viel später oder gar nicht davon erfahren.

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Wesentliche Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2011

21. Dezember 2010 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München

Der Pressedezernent des Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Mitteilung vom 30.11.2010 bekannt gegeben:

Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2011 geändert werden. Die wesentlichen Änderungen sind: ….

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Umgang, Ergänzungspfleger, Umgangspflegschaft, Umgangspfleger und Regelung durch das Gericht

17. Dezember 2010 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2009, Az.: 1 BvR 467/09 eindeutige Aussagen zum Umgang, Ergänzungspfleger und einer Regelung durch das Gericht getätigt, welche zwar im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ergangen sind, jedoch allgemeine Gültigkeit besitzen.

Bei einer Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist zu berücksichtigen, dass …

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PM Bundesverwaltungsgericht: Kommunale Eigengesellschaft ist kein „Dritter“ im Erschließungsrecht

9. Dezember 2010 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung eine weit verbreitete Praxis bei Gemeinden im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten für rechtsunwirksam erklärt.

Die Erschließung der Grundstücke im Gemeindegebiet ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Zur Deckung der ihr dadurch entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge gemäß den §§ 127 ff. BauGB. Die Kosten dürfen nur für bestimmte Anlagen von den Grundstückseigentümern gefordert werden; zudem muss die Gemeinde 10% des beitragsfähigen Aufwandes selbst tragen. Sie kann die Erschließung aber auch durch Vertrag auf einen Dritten übertragen (§ 124 Abs. 1 BauGB). Dieser sog. Erschließungsträger wälzt im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts die ihm entstandenen Kosten unter Einkalkulierung eines Gewinns auf die Eigentümer bzw. Käufer der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke ab. Dabei ist der Erschließungsträger von den genannten Einschränkungen des Beitragsrechts befreit.

Die im Streitfall vorliegende Konstellation einer gemeindlichen Eigengesellschaft ist aber nicht vom Gesetzeszweck gedeckt; diese ist kein “Dritter” im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB.

Das bedeutet, daß grundsätzlich jeder Käufer eines Grundstückes, der Erschließungskosten an einen sogenannten Erschließungsträger bezahlt hat, prüfen sollte, ob er nicht Ansprüche auf Rückzahlung geltend machen kann. In Frage kommt mindestens ein zurückliegender Zeitraum von 10 Jahren.

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, daß keine Erschließungskosten zu bezahlen wären, vielmehr hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Kosten in der für Kommunen zulässigen Höhe in Rechnung zu stellen.

Es ist jedoch eine erhebliche Kostenminderung wahrscheinlich, weil die gewählte Konstruktion über die Gründung einer privaten Erschließungsgesellschaft erfolgte, um höhere Erschließungskosten berechnen zu können.

Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung.

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