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Bundesgerichtshof klärt weitere Fragen zur Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Der Vorwegabzug ist nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung getragen. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem Gebäude befindlichen fünf Gewerbebetriebe darunter ein Job-Center und ein Internet-Café hätten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen ist, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen wie es auch der Beklagte, dem die Klägerin während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte vorgebeugt werden. Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets auch gegen Kostenerstattung auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen angenommen. Urteil vom 8. März 2006 VIII ZR 78/05 AG Berlin-Mitte 2 C 144/03 ./. LG Berlin 67 S 99/04 Karlsruhe, den 8. März 2006 Quelle : (Pressemitteilung Nr. 34/06 des Bundesgerichtshofes (BGH)) Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war Der u. a. für das Familienrecht
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 12.
Januar 2005 entschieden, dass eine ohne Zustimmung des Kindes bzw.
seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholte sogenannte
DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage
nicht verwertet werden kann (BGHZ 162, 1 ff.).
Er hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem das
Oberlandesgericht im Jahre 2004 –also vor Bekanntwerden
dieser Rechtsprechung- die gegenteilige Auffassung vertreten und
deshalb ein Blutgruppengutachten eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen eingeholt hatte, demzufolge
die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen war. Es hatte
deshalb der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der
Kläger nicht der Vater sei.
Mit seiner dagegen gerichteten Revision machte das beklagte Kind
geltend, auch dieses Gutachten dürfe nicht verwertet werden,
weil es in prozeßordnungswidriger Weise erhoben worden sei.
Da die Beweisanordnung auf dem Verstoß gegen das Verbot der
Berücksichtigung des „heimlichen“
DNA-Vaterschaftstests beruhe, setze sich das Verwertungsverbot, dem
dieses Privatgutachten unterliege, an dem vom Gericht eingeholten
Gutachten fort (sogenannte Fernwirkung).
Dem ist der Senat nicht gefolgt. Auch unter Berücksichtigung
der sogenannten „fruit of the poisonous tree“
Doktrin sei das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme im
Zivilprozeß nicht schon deshalb unverwertbar, weil der Beweis
nicht hätte erhoben werden dürfen. Ein solches
–in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenes-
Verwertungsverbot komme allenfalls in Betracht, wenn die Einholung oder
Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die
Grundrechte des Kindes bedeute, den es auch unter
Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter
Rechte des Klägers nicht hinzunehmen brauche.
Bei der Abwägung der Grundrechte beider Parteien ist der Senat
zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechte des Kindes hier
–anders als bei der Verwertung des
„heimlichen“ Vaterschaftstests- hinter dem Recht
des Klägers auf Kenntnis seiner Vaterschaft und auf
Berücksichtigung des in einem rechtsförmigen
Verfahren eingeholten Abstammungsgutachtens zurückstehen
müsse. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das
Kind im Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch
ein Zwischenurteil klären zu lassen, ob es sich dem
Blutgruppengutachten unterziehen müsse.
Quelle : (Pressemitteilung Nr. 32/06 des Bundesgerichtshofes (BGH)) Unternehmer bei ebay? Laut einer Meldung bei heise online vom 23.02.06 muß man sich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen, wenn man regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft. Das gehe aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Dieses hat zur Folge, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht. Das soll nur dann nicht gelten, wenn der Verkäufer nachweisen könne, dass er kein gewerbsmäßiger Händler sei (Az. 5 U 1145/05). Quelle : (Heise) Bundesgerichtshof bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank auf Erstattung verspielter Geldbeträge
Die Klägerin, die mit einem "spielsüchtigen" Mann verheiratet ist, und die beklagte Betreiberin öffentlich-rechtlich konzessionierter Spielcasinos in Nordrhein-Westfalen streiten über die rechtliche Tragweite von "Selbstsperren", die die Beklagte auf Wunsch der Spieler gegen diese ausgesprochen hat.
Quelle : (Pressemitteilung Nr. 174/05 des Bundesgerichtshofes) |
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Arbeitsrecht |
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Erbrecht |
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auch das erreichen,
was Sie abweichend vom Gesetz geregelt haben wollen. Ebenso kann Ihnen
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eingesetzter Erbe (Vorerbe, Nacherbe) oder sonstwie Bedachter, oder
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tatsächlich durchzusetzen. |
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Internet-Computer-Domainrecht |
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Computer und Internet sind für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Das gilt auch für Rechtsanwälte und Gerichte. Juristen sprechen in der Regel eine "andere Sprache", als Betroffene aus diesen Branchen. Sie brauchen einen Rechtsanwalt, der ausreichende praktische Kenntnisse bezüglich Computer und Internet hat, um die konkrete rechtliche Problematik entsprechend juristisch darstellen zu können. Mehr zu dem Thema: (anwalt-münchen)
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Selbstverständlich werden auch andere Rechtsangelegenheiten bearbeitet. Insbesondere Unfallsachen bzw. Unfallregulierung , Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), allgemeines Zivilrecht (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf), vertragsrechtliche Fragen (Vertragsrecht) und Fragen des Bürgschaftrechts, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung stehen in engem Zusammenhang mit den genannten Schwerpunkten. Im Zweifel fragen Sie einfach nach!
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Stand: 23.02.08