Ehe für alle – Gesetzestext Abstimmung 30.06.17

Bundesrat Drucksache 273/15 (Beschluss)
25.09.15

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

A.Problem
Gleichgeschlechtlichen Paaren ist bis heute die Ehe verwehrt, was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt. Die öffentliche Diskussion im Nachgang zu dem Referendum in der Republik Irland zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hat jedoch erneut deutlich gemacht: Angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gibt es keine haltbaren Gründe homo-und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Darüber hinaus sind gleichgeschlechtliche Paare trotz Einführung des Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber der Ehe benachteiligt. Dies betrifft in erster Linie das Adoptionsrecht.

B.Lösung
Es wird durch Ergänzung von § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargestellt, dass auch gleich geschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25.September 2015 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Vom…

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. IS. 42, 2909; 2003 IS. 738), das zuletzt durch…geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“
2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Artikel 2

Änderungen weiterer Gesetze

(1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.Februar 2001 (BGBl. IS. 266), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender neuer Abschnitt 5 eingefügt:

„Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

§ 20 a

Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um gewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.“

2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.

(2) DasPersonenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. IS. 122), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 17 a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung“.

2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“ angefügt.
b) Folgender § 17a wird angefügt:

㤠17 a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung

(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durchöffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die § 11 und § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.“

(3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. IS. 1654), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.

(4) Artikel 17 b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. IS. 2494; 1997 I S.1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Wörter „und gleichgeschlechtliche Ehe“ angefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend.“

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
(3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Bundesrat hatte bereits am 22. März 2013 einen Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen und beim Deutschen Bundestag eingebracht, BR-Drucksache 193/13 (Beschluss). Der Gesetzentwurf ist jedoch wegen des Ablaufs der Wahlperiode der Diskontinuität anheim gefallen.

Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch diese Vorschrift unter anderem die Ehe als Institut garantiert. Der Gesetzgeber muss deshalb die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten. Diese Strukturprinzipien hat das Bundesverfassungsgericht aus den vorgefundenen, überkommenen Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und anderen Verfassungsnormen hergeleitet. Allerdings wird die Ehe durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht abstrakt gewährleistet, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht.

Danach schützt das Grundgesetz die Ehe – anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob, – als Beistand- und Verantwortungsgemeinschaft, unabhängig von der Familie. Deshalb fällt unter den Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso die kinderlose Ehe.

Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit alsnotwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, so dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 1 BvR 640/93 -, NJW 1993, 3058; BVerfGE 105, 313, 345 f =NJW 2002, 2543; BVerwGE 100, 287, 294 = NVwZ 1997, 189). Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes galt Homosexualität als sittenwidrig und wurde in §§ 175 f. Strafgesetzbuch (StGB) mit einem strafrechtlichen Verbot belegt. Eine Einbeziehung Homosexueller in den Diskriminierungsschutz des Grundgesetzes oder gar die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare waren zu dieser Zeit jenseits der Vorstellungswelt über alle Parteigrenzen hinweg. Erst im Zuge der Aufhebung des strafrechtlichen Totalverbots von männlicher Homosexualität im Jahre 1969 änderte sich die rechtliche Praxis und nahm schrittweise die gesellschaftliche Stigmatisierung ab.

In einem Kammerbeschluss von 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass „hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme“, nicht vorgetragen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – a.a.O.). Das Gericht lehnte es daher ab, die Ehe für Homosexuelle von Verfassung wegen zu öffnen und überließ es dem Gesetzgeber, weitere Schritte zur rechtlichen Anerkennung homosexueller Paare einzuleiten. Ein künftiger Wandel des Eheverständnisses, der eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaft zulässt, war damit für die Zukunft nicht ausgeschlossen.

Seit einiger Zeit gibt es nun hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverständnisses, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personengleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt einen Bedeutungswandel zu, wenn entweder neue, von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Tatbestände auftauchen oder sich Tatbestände durch Einordnung in die Gesamtentwicklung verändert haben (vgl. BVerfGE 2, 380, 401 = NJW 1953, 1137; BVerfGE 45, 1, 33 = NJW 1977 ,1387). Im Ergebnis kann sich die Bedeutung einer Verfassungsrechtsnorm ohne Veränderung ihres Textes ändern. Die Grenze liegt allerdings in Sinn und Zweck der Verfassungsnorm, was im Falle des Artikel6 Absatz1 des Grundgesetzes einen erheblichen Wertewandel zulässt.

Erstens erfolgte der grundlegende Wandel des Eheverständnisses in Folge der Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft. In der Bevölkerung wird heute nicht mehr zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden. Die Eingehung einer Ehe und die Begründung einer Lebenspartnerschaft werden unterschiedslos als „heiraten“ bezeichnet. Man macht auch keinen Unterschied mehr zwischen „verheiratet“ und „verpartnert“, sondern spricht unterschiedslos bei Ehegatten und bei Lebenspartnern davon, dass sie „verheiratet“ sind. Die Bevölkerung geht zu dem wie selbstverständlich davonaus, dass Ehegatten und Lebenspartner dieselben Pflichten und Rechte haben, obwohl das tatsächlich nur für die Pflichten zutrifft. Nach aktuellen Meinungsumfragen wird die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ganz überwiegend befürwortet.

Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist auch in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Dennoch ist es mehrfach erst das Bundesverfassungsgericht gewesen, das eine noch weiterhin bestehende Ungleichbehandlung beanstandet hat.

So hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten hinsichtlich des einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplittings (vgl. 2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07) und am 19. Februar 2013 die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner (vgl. 1BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese Entscheidungen reihen sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts-und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbsteuer).

Zu diesem Wandel des Eheverständnisses hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17.Juli 2009 (BGBl. I, S. 1978) mitbeigetragen. Durch dieses Gesetz ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ersatzlos gestrichen worden, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für nichtig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 121, 175). Sie ließ die rechtliche Änderung des Personenstands bei einem verheirateten Transsexuellen nur zu, wenn dieser sich zuvor hatte scheiden lassen. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätte der Gesetzgeber auch anders reagieren können. Das Bundesverfassungsgericht hatte ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu bestimmen, dass das als „Ehe“ begründete Rechtsverhältnis zwar mit gleichen Rechten und Pflichten, aber unter anderem Etikett weitergeführt wird. Damit sollte es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, die strikte Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu verteidigen. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber keine entscheidende Bedeutung beigemessen und durch die Streichung des § 8 Absatz1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtliche Ehen zugelassen. Es gibt infolgedessen in Deutschland schon jetzt legale gleichgeschlechtliche Ehen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht auch allgemein den gesellschaftlichen Wandel bei der Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes durchaus rezipiert und zur Kenntnis nimmt. So hat es eine Vorlage des Amtsgerichtes Schweinfurt für unzulässig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2009 – 1 BvL 15/09 – ), in welcher dieses Gericht im Kern behauptete, Eltern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes könnten nicht gleichgeschlechtliche Lebenspartner sein, weil diese Bestimmung von einem „natürlichen“ Recht der Eltern spreche, welches nach Auffassung des Gerichtes offenbar homosexuellen Personen nicht zustehen sollte. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht kurz aus: „Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 6 des Grundgesetzes und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Artikel 6 des Grundgesetzes Einflussnehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinander gesetzt. „Im Übrigen weist das Bundesverfassungsgericht sodann auf seine Rechtsprechung hin, nach der die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozialfamiliären Elternschaft keinen Vorrang hat. Auch dieses zeigt, wie der soziale Wandel – einschließlich vom Gesetzgeber getroffener Entscheidungen – auf die Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes einwirkt. Was hier beim Familien- und Elternschaftsbegriff möglich war, sollte auch bei der Ehe möglich sein. Hätte das Amtsgericht Schweinfurt im 19. Jahrhundert für seine Auslegung sicher noch Anhänger gefunden, so ist dies heute nicht mehr der Fall.

Schließlich bieten die Rechtsordnungen anderer Länder weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Konzept der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten überholt ist. Jüngst hat  die Republik Irland die  Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. In den Ländern Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Finnland, Kanada, Südafrika, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Dänemark, Argentinien, Brasilien, Uruguay, Neuseeland sowie in Schottland, England und Wales, in 41 Bundesstaaten der USA und dem District of Columbia, sowie in zwei Bundesstaaten und in der Hauptstadt Mexikos wurde die Zivilehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt. Darüber hinaus werden gleichgeschlechtliche Ehen in Israel anerkannt.

Zudem haben Verfassungsgerichte aus einigen den obengenannten US-Bundesstaaten, kanadischen Provinzen sowie aus Südafrika sogar gegen Entscheidungen des dortigen Gesetzgeber seine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare erzwungen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Auch diese Gerichte nahmen dabei den Gedanken – der sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes findet – durchaus zur Kenntnis, dass der Ehe historisch in allen westlichen Staaten  eine gemischtgeschlechtliche Konzeption zu Grunde lag. Dennoch kamen sie zum Ergebnis, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Respekts vor der Privatautonomie und der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei. Schließlich wies beispielsweise das Massachusetts Supreme Judica lCourt daraufhin, dass über Jahrzehnte und Jahrhunderte in Teilender USA auch keine gesetzliche Ehe zwischen weißen und schwarzen Amerikanern möglich gewesen sei und zog eine Parallele zu dieser Konstellation, da es in beiden Konstellationen keine sachlichen Gründe für die Differenzierung gäbe.

Auch in europäischen Staaten wurden bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ähnliche Gegenargumente erhoben. Ehe sei eine Verbindung von Mann und Frau, es war so und es soll so bleiben. Darauf betonten die Befürworter, dass Ehe – wie Familie – dynamische gesellschaftliche Kategorien darstellen und erinnerten, dass in der Vergangenheit beispielsweise Ehen zwischen Katholiken und Protestanten ebenso verboten waren wie die Unauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte.

Abgesehen von den theoretischen Bedenken bezüglich der Einhaltung der Strukturprinzipien eines sich wandelnden familienrechtlichen Instituts kann eine einfach gesetzliche Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts die im Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Institutionsgarantie nicht antasten. Es gibt keine Dimension dieses Grundrechts, die damit verletzt wird, insoweit darf die objektive Funktion des Artikels 6 des Grundgesetzes ebensowenig gegen subjektive Rechte anderer Grundrechtsträger instrumentalisiert und missbraucht werden.

Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt der Bedarf, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offen zu halten – auch angesichts dessen, dass es bislang zwar die gleichen Pflichten wie die Ehe beinhaltet, nicht aber die vollen Rechte (z.B. im Adoptionsrecht). Deshalb wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner werden sie in eine Ehe umwandeln.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 1309 Absatz 3 – neu – BGB)

Da viele Staaten noch keine gleichgeschlechtliche Ehe kennen und auch beim Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft häufig kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, wird im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Ausnahme gemacht. Nichtsdestotrotz müssen Eheschließende nach §12 Absatz 2 Nummer 1 des Personenstands gesetzes ihren Personenstand und damit ihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen.

Zu Nummer 2 (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB)

Es wird durch Einfügung der Worte „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts „in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können.

Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Gesetze)

Zu Absatz 1 (Abschnitt 5 – neu – § 20 a – neu – LPartG)

Durch Einführung eines neuen Abschnittes soll den bereits eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ermöglicht werden, eine Ehe zuschließen, ohne dass sie zum einjährigen Getrenntleben und zur darauf folgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezwungen werden, was eine unbillige Härte darstellen würde.

Zu Absatz 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Zu Nummer 1 und 2 Buchstabe a (Inhaltsübersicht und Überschrift zu Kapitel 4 PStG)

Die neue Überschrift des Kapitels 4 entspricht dessen um den § 17 a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung) ergänzten Inhalt.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 17 a – neu – PStG)

Absatz 1 bestimmt, dass die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen müssen, um die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anzumelden. Absatz 2 schreibt ferner vor, dass für das Verfahren die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zur Eheschließung (Kapitel 3 Abschnitt 1) mit wenigen Ausnahmen entsprechend gelten. Zu den Ausnahmen zählen der Verzicht auf die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach  § 13, sowie der Verzicht auf den Nachweis der Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften, die bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgten.

Zu Absatz 3 (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG)

In § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG wird bestimmt, dass bei Transsexuellen, die nach erfolgter Vornamensänderung eine Ehe eingehen, die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Mit dieser Regelung sollte der Anschein einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhindert werden. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist der gesetzgeberische Grund für diese Regelung entfallen, so dass auch § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG ersatzlos zu streichen ist.

Zu Absatz 4 (Artikel 17 b Überschrift und Absatz 4 BGBEG)

Mit der Änderung des bisherigen Artikels 17 b Absatz 4 BGBEG entfällt die nicht mehr erforderliche Kappungsregelung für die im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaften. Mit der neuen Überschrift wieder Neufassung desArtikels 17 b Absatz 4 werden die Kollisionsvorschriften für Lebenspartnerschaften auf gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend angewandt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hinblick auf nötige Vorarbeiten bei den Standesämtern soll es für den ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats bestimmt werden.

Zu Absatz 2

Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGHRs. Maruko-C-267/06; EuGHRs. Römer-C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19.Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.

Zu Absatz 3

Damit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare der Bedarf entfällt, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offenzuhalten, wird die Neueintragung nicht mehr möglich sein.

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