BGH – XII ZR 85/08 – Beschluss vom 26.11.2008 | Hinweise zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater (§1600 II BGB)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZR 85/08

vom

26. November 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil „die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialfamiliären Gemeinschaft grundsätzliche Bedeutung hat und der BGH bisher nicht über die Frage entschieden hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist“.

Die Zulassungsfrage stellt sich aber nicht. Die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater sind höchstrichterlich geklärt (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 – XII ZR 164/04 – FamRZ 2007, 538 ff.) und unabhängig davon, ob der rechtliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder nicht (zur zweiten Alternative vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 150/06 – FamRZ 2008, 1821, das hinsichtlich dieser Voraussetzungen auf die erstgenannte Entscheidung verweist). Eine zwischen ihnen bestehende Ehe ist lediglich für die gesetzliche Vermutung in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB von Bedeutung, dass der Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat. Besteht eine solche Ehe nicht, reicht es für diese Vermutung aus, dass der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In allen Fällen setzt eine sozial-familiäre Beziehung aber voraus, dass der Vater die übernommene Verantwortung auch dauerhaft trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 – XII ZR 164/04 – FamRZ 2007, 538 ff.).

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2007 – 305 F 2181/06 –
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2008 – 21 UF 475/07 –
----------------
Zu dem Thema passende Informationen finden Sie auch in den Kategorien BGH | Familienrecht | kein Beitrag