BGH VIII ZB 80/09 | Keine PKH wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VIII ZB 80/09

vom

19. Januar 2010

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aufgrund dieser Erwägung hat der Senat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 bereits den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Sollte in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2010 zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen sein, wäre dieser Antrag unzulässig, da eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 2; ebenso BFH, Beschluss vom 21. November 2007 – X S 32/07, juris, Tz. 4).

2

Einer Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es nicht, da diese Frist noch bis zum 28. Januar 2010 läuft.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 01.04.2009 – 7 C 483/08 –
LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2009 – 65 S 168/09 –
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