Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten – OLG Koblenz sieht Haftung beim Jugendamt

- Rechtsprechung | Nachfolgend wird eine Pressemitteilung des OLG Koblenz wiedergegeben, welche meines Erachtens eine gewisse Brisanz hat. Denn laut der Pressemitteilung kam der entscheidende Senat zu der Überzeugung, dass die beklagte Sachverständige auf der Grundlage der im Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnisse grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt hat. Da aber die vom Jugendamt beauftragte Sachverständige bei ihrer Gutachtenerstellung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe, habe sie für ihr grob fahrlässig erstelltes unrichtiges Gutachten nicht persönlich einzustehen, sondern die Körperschaft, die sie beauftragt hat. In dem Fall also das nicht verklagte Jugendamt.

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BGH – PM vom 14.02.2014 | Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

- Rechtsprechung | Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

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