Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten – OLG Koblenz sieht Haftung beim Jugendamt
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Rechtsprechung
| Nachfolgend wird eine Pressemitteilung des OLG Koblenz wiedergegeben, welche meines Erachtens eine gewisse Brisanz hat. Denn laut der Pressemitteilung kam der entscheidende Senat zu der Überzeugung, dass die beklagte Sachverständige auf der Grundlage der im Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnisse grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt hat. Da aber die vom Jugendamt beauftragte Sachverständige bei ihrer Gutachtenerstellung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe, habe sie für ihr grob fahrlässig erstelltes unrichtiges Gutachten nicht persönlich einzustehen, sondern die Körperschaft, die sie beauftragt hat. In dem Fall also das nicht verklagte Jugendamt.