PM EMGR | Umgangsrecht biologischer Vater wird über Artikel 8 der EMRK gestärkt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, mit denen er nie zusammengelebt hat, entschieden und dazu u.a. gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung ausgeführt:

„Der Gerichtshof befand, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Herrn Anayo den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 darstellten. Da er mit den Zwillingen nie zusammengelebt und sie nie kennengelernt hatte, war seine Beziehung zu ihnen zwar nicht beständig genug um als bestehendes „Familienleben“ zu gelten. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings festgestellt, dass der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsberich von Artikel 8 fallen kann, sofern die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Dies war bei Herrn Anayo der Fall, der nur deswegen keinen Kontakt zu den Zwillingen hatte, weil deren Mutter und rechtlicher Vater seine entsprechenden Bitten abgelehnt hatten.“

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht zu begrüßen. Anders als viele Kritiker sehe ich in diesen Konstellationen keinen vorrangigen sogenannten Schutz der bestehenden Familie. Die bestehende Familie kann Jahre später auseinandergehen, der wichtige Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater könnte nicht nachgeholt werden. Auch wird so die geübte Praxis leichter unterbunden, daß den Kindern schon die Kenntnis über einen leiblichen Vater vorenthalten wird und diese erst viel später oder gar nicht davon erfahren.

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