Umgangsrecht
Das Umgangsrecht berührt einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zum Umgangsrecht gehören auch Briefkontakt und Telefonkontakt. Der Anspruch auf Umgang stellt einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Kindes dar. Demgegenüber hat grundsätzlich jeder Elternteil die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Schließlich hat aber auch jeder Elternteil die Berechtigung zum Umgang mit seinem Kind. Auch weitere Personen können einen Anspruch auf Umgang haben (insbesondere Großeltern, der soziale Vater oder die soziale Mutter). Es kommt dabei nicht darauf an, wer die elterliche Sorge (Sorgerecht) innehat. Eine zeitweise Einschränkung oder ein zeitweiser Ausschluß vom Umgangsrecht ist nur möglich, soweit dieses dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht darf für längere Zeit oder auf Dauer nur ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Umgangsrecht ist gerichtlich (auch ohne Rechtsanwalt) einklagbar. Eine massive Vereitelung des Umgangsrechts (Umgangsvereitelung) kann im Einzelfall zu einem Verlust von Anspruch auf Unterhaltfür sich selbst (nicht auf Kindesunterhalt) führen, es kann als Versagen der Ausübung der elterlichen Sorge angesehen werden. Bei besonders gravierenden Fällen kann die Umgangsvereitelung zu dem Entzug der elterlichen Sorge führen. Ein Elternteil kann sich nach § 235 StGB strafbar machen, wenn er dem anderen Elternteil das Kind trotz gerichtlich festgesetzter Umgangstermine den Umgang vereitelt und damit das Kind entzieht (Kindesentzug).