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Familienrecht
| Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII ist es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, u.a. die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, wozu insbesondere u.a. gehört, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, während die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für diese Leistungen sich nach dem SGB XII richten.
Das Verwaltungsgericht hat sich in dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil mit der Abgrenzung der Jugendhilfe zur Eingliederungshilfe auseinander gesetzt.
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