Elternunterhalt
Elternunterhalt ist der Anspruch der Eltern gegen ihre Kinder auf Unterhalt einerseits, andererseits die rechtliche Verpflichtung von Kindern, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kinder durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf ihrer Eltern zu sichern.
Der Elternunterhalt ist nachrangig und setzt zunächst voraus, daß Kinder nur dann Unterhalt für ihre Eltern zu leisten haben, wenn sie ausreichend leistungsfähig sind. Bei dem Elternunterhalt hat den Kindern soviel zu verbleiben, daß die Kinder den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts und unter Berücksichtigung etwaiger weiterer vorrangiger Unterhaltsansprüche bezahlen können. Eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards braucht dabei nicht akzeptiert zu werden.
BGH – PM vom 14.02.2014 | Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn
PM BGH – Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt bei Altersvorsorgevermögen
Elternunterhalt – Inanspruchnahme der Kinder auf Unterhalt durch Sozialhilfeträger
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.