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	<title>Rechtsanwalt Thomas Richter &#187; Zugewinn</title>
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	<description>Anwalt in München</description>
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		<title>BGH &#8211; Keine Prozesskostenhilfe wegen Anspruch gegen den neuen Ehegatten auf Prozeßkostenvorschuss für einen Rechtsstreit gegen den geschiedenen Ehegatten über Zugewinn</title>
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		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 06:55:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Richter, Rechtsanwalt in München</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[persönliche Angelegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenvorschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in der Entscheidung zu der Frage Stellung bezogen, ob ein Ehegatte gegen seinen neuen Ehegatten Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss für eine gerichtliche Auseinandersetzung gegen den geschiedenen Ehegatten hat. Vorliegend ging es um einen Anspruch auf Zugewinn nach Beendigung der Ehe durch Scheidung. Der Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung (hier die Ehescheidung) als persönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine neue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Es wurde deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.]]></description>
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		<title>Zugewinn: künftige Änderung der Berechnung bei einer Trennung und Scheidung</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 11:04:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Richter, Rechtsanwalt in München</dc:creator>
				<category><![CDATA[2009]]></category>
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		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab dem 01.09.2009 ergeben sich wesentliche Änderungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung bei der Berechnung von Zugewinn. Künftig wird ein bei Eheschließung ne­ga­ti­ves An­fangs­ver­mö­gen bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichanspruches wegen Scheidung berücksichtigt. Ferner gilt als der maßgebliche Zeitpunkt die Rechts­hän­gig­keit des Antrages auf Schei­dung nicht nur für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns, son­dern auch für die Be­stim­mung der Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kommt es also künftig für den Zugewinn nicht mehr an. Außerdem besteht bereits ab Trennung ein beiderseitiger Auskunftsanspruch über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung. Durch die Änderungen soll bei einer Scheidung einerseits Vermögensmanipulationen entgegengewirkt werden, andererseits ändert sich die Berechnung durch Berücksichtigung von dem negativen Anfangsvermögen. ]]></description>
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