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	<title>Rechtsanwalt Thomas Richter &#187; Umgangsrecht</title>
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	<description>Anwalt in München</description>
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		<title>PM EGMR v. 15.09.2011- 17080/07 &#124; Zum Umgangsrecht eines Vaters mit seinem leiblichen Sohn</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 09:59:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München</dc:creator>
				<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Position der leiblichen Väter mit einer aktuellen Entscheidung vom 15.09.2011, Az.: 17080/07, gestärkt. Der Entscheidung lag die Beschwerde eines Vaters zu Grunde, der zwar der leibliche Vater, nach dem deutschen Recht aber nicht der rechtliche Vater ist. Dem Vater wurden durch die deutschen Gerichte das Umgangsrecht und Auskunftsansprüche verweigert. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht begrüße ich die Entscheidung. Nachfolgend ist die Pressemitteilung wiedergegeben. ]]></description>
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		<title>PM EMGR &#124; Umgangsrecht biologischer Vater wird über Artikel 8 der EMRK gestärkt</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Dec 2010 11:30:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Richter, Rechtsanwalt in München</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, mit denen er nie zusammengelebt hat, entschieden und dazu u.a. gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung ausgeführt:

"Der Gerichtshof befand, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Herrn Anayo den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 darstellten. Da er mit den Zwillingen nie zusammengelebt und sie nie kennengelernt hatte, war seine Beziehung zu ihnen zwar nicht beständig genug um als bestehendes „Familienleben“ zu gelten. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings festgestellt, dass der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsberich von Artikel 8 fallen kann, sofern die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Dies war bei Herrn Anayo der Fall, der nur deswegen keinen Kontakt zu den Zwillingen hatte, weil deren Mutter und rechtlicher Vater seine entsprechenden Bitten abgelehnt hatten."

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht zu begrüßen. Anders als viele Kritiker sehe ich in diesen Konstellationen keinen vorrangigen sogenannten Schutz der bestehenden Familie. Die bestehende Familie kann Jahre später auseinandergehen, der wichtige Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater könnte nicht nachgeholt werden. Auch wird so die geübte Praxis leichter unterbunden, daß den Kindern schon die Kenntnis über einen leiblichen Vater vorenthalten wird und diese erst viel später oder gar nicht davon erfahren. 


]]></description>
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		<title>Umgang, Ergänzungspfleger, Umgangspflegschaft, Umgangspfleger und Regelung durch das Gericht</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Dec 2010 19:54:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Richter, Rechtsanwalt in München</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2009, Az.: 1 BvR 467/09 eindeutige Aussagen zum Umgang, Ergänzungspfleger und einer Regelung durch das Gericht getätigt, welche zwar im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ergangen sind, jedoch allgemeine Gültigkeit besitzen.

Bei einer Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist zu berücksichtigen, dass ...]]></description>
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