Ab dem 01.09.2009 ergeben sich wesentliche Änderungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung bei der Berechnung von Zugewinn. Künftig wird ein bei Eheschließung negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichanspruches wegen Scheidung berücksichtigt. Ferner gilt als der maßgebliche Zeitpunkt die Rechtshängigkeit des Antrages auf Scheidung nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kommt es also künftig für den Zugewinn nicht mehr an. Außerdem besteht bereits ab Trennung ein beiderseitiger Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Durch die Änderungen soll bei einer Scheidung einerseits Vermögensmanipulationen entgegengewirkt werden, andererseits ändert sich die Berechnung durch Berücksichtigung von dem negativen Anfangsvermögen.
Scheidung
BGH: Zum Rang des geschiedenen Ehegatten (Unterhalt nach Scheidung) und des neuen Ehegatten bei fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Der XII. Zivilsenat hatte am 30. Juli 2008 über weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreformgesetz zu entscheiden. Für Fälle, in denen neben einem geschiedenen Ehegatten (Unterhalt nach Scheidung) auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, ist sowohl die Bemessung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs, als auch der Rang des geschiedenen und des neuen Ehegatten im Falle einer Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten klärungsbedürftig.
BGH: Zum Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) nach neuem Recht
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in der Entscheidung erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (Unterhalt nach der Scheidung für die Betreung eines Kindes) zu befassen.
Unterhalt nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) wegen Krankheit
BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08 Leitsätze des BGH: a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen … Unterhalt nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) wegen Krankheit weiterlesen
Scheidung: Folgen der Rechtskraft
Scheidung: Merkblatt für Mandanten zum Abschluss des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft vom Scheidungsurteil