Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein inzwischen geschiedener Ehegatte für Veranlagungszeiträume vor der Trennung und Scheidung auch dann verpflichtet sein kann, einem Antrag auf Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn der Ehegatte seine steuerlichen Verluste später selbst im Rahmen eines Verlustvortrages zu seinem Vorteil nutzen könnte. Der BGH hat das vorliegend bejaht, weil die Ehegatten in diesem Fall während der Ehe noch vor der Trennung und Scheidung die als Folge der Verluste erwartete geringere Steuerlast bei den Ausgaben für ihren Lebensunterhalt bereits mit berücksichtigt, also vorweggenommen haben. Auf Grund der besonderen Konstellation durfte die beklagte Partei auch nicht die Zustimmung zur Zusammenveranlagung von einem Ausgleich der bis zur Trennung angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen. Die Entscheidung betrifft nicht die Frage und läßt offen, wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um erst nach der Trennung oder Ehescheidung entstandene Verluste gehandelt hätte.
Scheidung
BGH vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09: zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts nach Scheidung wegen Wiederheirat
Mit seiner Entscheidung führt der BGH zur Möglichkeit der Abänderung und Berechnung der Höhe eines nach Scheidung bestehenden Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen einer neuen Heirat des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten aus. Auf Seiten des neuen Ehegatten stellt er dabei auf den hypothetischen Anspruch auf Unterhalt im Fall einer Scheidung ab.
BGH vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 | Zur Abänderung eines im Rahmen einer Scheidung vereinbarten Unterhaltsvergleiches bei späterer Änderung der Rechtsprechung und Gesetzeslage
Der BGH führt in seiner Entscheidung zu den Möglichkeiten einer Abänderung eines im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vereinbarten Unterhaltsvergleiches bei nachträglicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Gesetzeslage aus. In dem Fall hatten die Parteien zudem keinerlei Vergleichsgrundlage festgelegt.
Scheidung online (II): ein wahres Wort
Scheidung online, oder wie Hans-Otto Burschel, Richter und Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen im Zusammenhang zu dem Thema Scheidung online fragend sagt: Dummenfang? gefunden bei diesen Kollegen, die noch mehr zur Onlinescheidung haben.
Vorteile und Nachteile einer „Scheidung Online“ bzw. „Onlinescheidung“?
„Scheidung Online“ oder „Onlinescheidung“ und „Internetscheidung“ sind Begriffe, die immer mehr die Runde machen. Die Bezeichnung ist irreführend, denn es gibt keine „neue Art der Scheidung“, „Scheidung Online“ oder „Onlinescheidung“ oder die Möglichkeit, seinen Scheidungsantrag selbst online bei Gericht einreichen zu können. (…) Zusammengefaßt kann man sagen: Sie erhalten bei einer Online Scheidung weniger Leistung bei gleichen Kosten und ohne sonstigen erkennbaren Mehrwert!