RECHTSANWALT

Thomas Richter

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Aufstockungsunterhalt

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, kann ein geschiedener Ehegatte, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen hat, unter bestimmten Voraussetzungen Aufstockungsunterhalt verlangen, vgl § 1573 BGB.


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