PM Bundesverwaltungsgericht: Kommunale Eigengesellschaft ist kein „Dritter“ im Erschließungsrecht

- Bundesverwaltungsgericht | Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine sog. kommunale Eigengesellschaft, d.h. eine Gesellschaft des Privatrechts, die von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, nicht "Dritter" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB ist. In diesen Fällen können ganz erhebliche Rückforderungsansprüche für die Bauherren bestehen, insbesondere z.B. wenn Zusatzkosten für öffentliche Plätze und Flächen (Spielplatz, Parkflächen) auf die Neueigentümer als Erschließungskosten abgewälzt wurden. Eine anwaltliche Prüfung ist zu empfehlen. In Frage kommen bezahlte Erschließungskosten mindestens der letzten 10 Jahre, für frühere Zahlungen ist aber meines Erachtens ebenfalls noch nicht per se Verjährung eingetreten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat bundesweite Bedeutung und kann deshalb z.B. auch den Münchener Raum, Augsburg, Rosenheim bzw. ganz Bayern betreffen.

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