Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob Prozeßkostenhilfe noch gewährt werden kann, wenn vor einer Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe die Gegenseite die Klage zurücknimmt. Die Frage war vom BGH bislang nicht entschieden und ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat nun ausgeführt, daß die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach Prozeßkostenhilfe nach Rücknahme der Klage nicht mehr bewilligt werden kann, so unzutreffend ist.
Mit seiner Entscheidung führt der BGH zur Möglichkeit der Abänderung und Berechnung der Höhe eines nach Scheidung bestehenden Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen einer neuen Heirat des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten aus. Auf Seiten des neuen Ehegatten stellt er dabei auf den hypothetischen Anspruch auf Unterhalt im Fall einer Scheidung ab.
Der BGH führt in seiner Entscheidung zu den Möglichkeiten einer Abänderung eines im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vereinbarten Unterhaltsvergleiches bei nachträglicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Gesetzeslage aus. In dem Fall hatten die Parteien zudem keinerlei Vergleichsgrundlage festgelegt.
Der BGH führt zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aus. Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 – XII ZB 184/07 – FamRZ 2008, 1605 f. und vom 9. November 2005 – XII ZB 270/04 – FamRZ 2006, 192). Dagegen hat das Oberlandesgericht nach dem BGH hier verstoßen, indem es die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsschrift nicht ausreichend aufgeklärt, sondern eine eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten als unzureichenden Beweis angesehen hat hat. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es gehalten gewesen, in der anwaltlichen Versicherung auch ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen.
BGH vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09: zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts nach Scheidung wegen Wiederheirat
BGH vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 | Zur Abänderung eines im Rahmen einer Scheidung vereinbarten Unterhaltsvergleiches bei späterer Änderung der Rechtsprechung und Gesetzeslage
BGH vom 11.11.09 – XII ZB 174/08: Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör bei einem unzureichenden Beweisangebot
BGH XII ZB 107/09: Zur Frage, ob ein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz (auch) eine Berufungsbegründung sein kann.