BGH VIII ZR 225/17 | Dieselskandal – Abschaltvorrichtung als Sachmangel – Anspruch auf Nachlieferung

- BGH | Der BGH hat mit seinem in der Folge wiedergegebenen Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 - zahlreiche rechtliche Punkte angesprochen, die bei einem vom Dieselskandal betroffenen Auto im Raum stehen. Insbesondere sind angesprochen die Frage des Sachmangels bei einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, des Anspruches auf Nachlieferung sowie auf Ersatzlieferung, falls eine Nachlieferung nicht möglich ist.

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PM BGH – Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

- BGH | Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht – hier des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB** erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war – hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB*** ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

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BGH – PM vom 14.02.2014 | Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

- BGH | Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

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PM BGH – Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt bei Altersvorsorgevermögen

- BGH | Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

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