BGH VIII ZB 80/09 | Keine PKH wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint

1. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
2. Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Antragsteller keine beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat.

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BGH – Keine Prozesskostenhilfe wegen Anspruch gegen den neuen Ehegatten auf Prozeßkostenvorschuss für einen Rechtsstreit gegen den geschiedenen Ehegatten über Zugewinn

Der BGH hat in der Entscheidung zu der Frage Stellung bezogen, ob ein Ehegatte gegen seinen neuen Ehegatten Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss für eine gerichtliche Auseinandersetzung gegen den geschiedenen Ehegatten hat. Vorliegend ging es um einen Anspruch auf Zugewinn nach Beendigung der Ehe durch Scheidung. Der Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung (hier die Ehescheidung) als persönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine neue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Es wurde deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.

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BGH vom 18.11.2009 – XII ZB 152/09 | Prozeßkostenhilfe kann in bestimmten Fällen auch noch nach Klagerücknahme bewilligt werden.

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob Prozeßkostenhilfe noch gewährt werden kann, wenn vor einer Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe die Gegenseite die Klage zurücknimmt. Die Frage war vom BGH bislang nicht entschieden und ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat nun ausgeführt, daß die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach Prozeßkostenhilfe nach Rücknahme der Klage nicht mehr bewilligt werden kann, so unzutreffend ist.

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