Anfechtung eines Teilvergleiches im Zugewinnverfahren

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfahren über die Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung über Tatsachen durch Unterlassen zu entscheiden gehabt. Mit Beschluss vom 17.06.2016, Az.: 3 UF 47/15, hat es die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung bejaht und unter anderem ausgeführt:

„Grundsätzlich ist es zwar Sache jeder Vertragspartei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen und sich die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen selbst zu beschaffen (BGH NJW 1989,763). Es besteht daher bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die für die Willensentschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten (BGH NJW 2010,3362). Im Geschäftsverkehr ist deshalb grundsätzlich jeder befugt, überlegenes Wissen zum eigenen Nutzen zu verwerten.

Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Offenbarungspflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung unter den gegebenen Umständen redlicherweise die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen erwarten durfte (BGH NJW 2010,3362 m.w.N.; Palandt/Ellenberger, BGB 75.A., § 123 Rn.5). Eine Aufklärungspflicht besteht deshalb vor allem bei besonders wichtigen Tatsachen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind; diese müssen ungefragt offenbart werden. Das gilt vor allem für solche Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können, oder die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Palandt/Ellenberger, BGB 75.A., § 123 Rn.5b; BGH NJW 2010,3362,Rz.22). Demgegenüber hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen bzw. die mangelnde Aufklärung über einen solchen Rechtsirrtum nicht die Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen Anfechtung nach § 119 BGB oder § 123 BGB zur Folge (vgl. BGH NJW-RR 2008,643, dort Rz.14,16).

(…)

In dem Verhandlungstermin vom 19.08.2014 haben die Eheleute einen gerichtlichen Teilvergleich vereinbart, mit dem gegen Zahlung des Antragsgegners von 15.000,- € sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin, insbesondere diejenigen auf Ausgleichung des Zugewinns, erledigt sein sollten. Das Familiengericht hat darauf mit Beschluss vom 19.08.2014, rechtskräftig seit dem 17.10.2014, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Am 30.10.2014 hat der Antragsgegner den in dem Teilvergleich vereinbarten Betrag von 15.000,- € an die Antragstellerin gezahlt.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl.270) hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich von 118.590,33 € nebst Zinsen zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.01.2015 (Bl.280) hat das Familiengericht die Beendigung des Verfahrens festgestellt. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin unbegründet sei, weil das Verfahren betreffend den Zugewinnausgleich aufgrund wirksamen Teilvergleichs vom 19.08.2014 beendet worden sei. Eine Unwirksamkeit des Teilvergleichs ergebe sich weder aus § 779 Abs.1 S.2 BGB, noch aus §§ 119, 142 Abs.1 BGB, noch aus §§ 123 Abs.1, 142 Abs.1, 138 Abs.1, 134 BGB i.V.m. § 263 StGB.

(…)

Gegen den Beschluss vom 20.01.2015 richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antragsgegner sei jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtlich verpflichtet gewesen, sie spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 darauf hinzuweisen, dass er alleiniger Erbbaurechtsinhaber an dem hier in Rede stehenden Grundstück ist. Hätte sie dies rechtzeitig erfahren, hätte sie sich niemals auf den letztendlich geschlossenen Teilvergleich eingelassen und sich nicht mit einer Zugewinnausgleichszahlung von lediglich 15.000,- € – statt etwa 120.000,- € – begnügt.

Im Laufe des Scheidungsverbundverfahrens habe zunächst bei beiden Beteiligten eine Fehlvorstellung über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Einfamilienhaus vorgeherrscht. Denn auch der Antragsgegner habe durchgehend vorgetragen, dass beide Beteiligten zu jeweils ½ Anteil Miteigentümer an der Immobilie C F # in I bzw. an dem Erbbaurecht seien. Durch diesen Sachvortrag habe der Antragsgegner sie durch aktives Tun in ihrer Fehlvorstellung bekräftigt. Darüber hinaus habe der Antragsgegner ihre irrigen Vorstellungen zu den Eigentumsverhältnissen aktiv unterstützt, indem er den von ihr errechneten Zugewinnausgleichsbetrag unstreitig gestellt habe. Insbesondere durch den Umstand, dass der Antragsgegner in mehreren Schriftsätzen eine Beendigung der bestehenden Miteigentums-/Bruchteilsgemeinschaft an der Immobilie bzw. eine Übernahme des von ihr gehaltenen hälftigen Miteigentums-/Bruchteilsgemeinschaftsanteils thematisiert habe, habe sie keinerlei Veranlassung gehabt, an ihrem hälftigen Miteigentum an der Immobilie zu zweifeln.

Weil der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens durch aktives Tun einen bestehenden Irrtum auf ihrer Seite aufrechterhalten habe, sei er nach dem Erkennen seines Irrtums verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Verhältnisse ungefragt richtig zu stellen. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sei deshalb auch ein entsprechender Täuschungsvorsatz des Antragsgegners in dem Gerichtstermin vom 19.08.2014 zu bejahen, weil er es billigend in Kauf genommen habe, dass sie einen Vergleich mit ihm abgeschlossen habe, der nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe. Der Antragsgegner habe somit in betrügerischer Absicht versucht, einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil zu erlangen, indem er sie dazu veranlasst habe, mit ihm einen Vergleich über die Zahlung von lediglich 15.000,- € abzuschließen.

Die Antragstellerin beantragt,

abändernd festzustellen, dass das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen ist,und den Antragsgegner in diesem zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich von insgesamt 118.590,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2014 – unter Berücksichtigung eines bereits am 30.10.2014 gezahlten Teilbetrages von 15.000,- € – zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, der Teilvergleich vom 19.08.2014 sei weder nach § 779 Abs.1 BGB noch nach §§ 142, 123 Abs.1 BGB nichtig. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht gegeben, denn die Antragstellerin habe gewusst, dass er bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Erbbaurechtsinhaber des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Der Umstand, dass er anfänglich selbst über sein Alleineigentum an der Immobilie geirrt und deshalb nicht gerügt habe, dass die Antragstellerin dem jeweiligen Endvermögen der Eheleute jeweils den hälftigen Immobilienwert zugerechnet habe, stelle deshalb keine Täuschung im Sinne des § 123 BGB dar. Wenn die Antragstellerin aus seiner – ihr bekannten – dinglichen Rechtsstellung falsche rechtliche Schlüsse ziehe, sei es nicht seine Aufgabe, ihren Rechtsirrtum aufzuklären. Vielmehr habe es die Antragstellerin versäumt, die dingliche Rechtslage, die sich aufgrund seiner bekannten dinglichen Berechtigung geradezu aufgedrängt habe, zu überprüfen. Nicht sein Verhalten, sondern die Nichtüberprüfung der dinglichen Rechtslage sei ursächlich gewesen für den vermeidbaren Rechtsirrtum der Antragstellerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst deren An-lagen Bezug genommen.

Der Senat hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2016 sowohl die Antragstellerin als auch den Antragsgegner gemäß § 141 ZPO, § 113 Abs.1 FamFG angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörungen wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 13.05.2016 Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache begründet. Der gerichtliche Teilvergleich vom 19.08.2014 hat wegen wirksamer Anfechtung nicht zur Beendigung des im Verbund betriebenen Zugewinnausgleichsverfahrens geführt, so dass dieses in erster Instanz fortzusetzen ist.

A.
Der gerichtliche Teilvergleich vom 19.08.2014 ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners grundsätzlich anfechtbar.

Die sachlichrechtliche und prozessrechtliche Wirkung eines Prozessvergleichs tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn er materiell-rechtlich wirksam und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist (Zöller/Stöber, ZPO 31.A., § 794 Rn.15). Auch wenn – wie hier – keine verfahrensrechtlichen Mängel vorliegen, kann der Vergleich deshalb gleichwohl aus materiell-rechtlichen Gründen nicht wirksam zustande gekommen, nichtig oder anfechtbar sein. Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Vernichtung des materiellen Vergleichs bewirkt nicht nur, dass er keine privatrechtlichen Wirkungen entfaltet, sondern auch, dass die Prozesshandlung als „Begleitform“ des materiell-rechtlichen Vergleichs ihre Wirksamkeit verliert, ihm somit jede verfahrensrechtliche – also auch die verfahrensbeendende – Wirkung fehlt. Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt deshalb nicht zur Beendigung des Rechtsstreits; dieser ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit in demselben Verfahren fortzuführen (BGH NJW 1999,2903; 1983,2034; Palandt/Sprau, BGB 75.A., § 779 Rn.31; Zöller/Stöber, ZPO 31.A., § 794 Rn.15a).

B.
Die Antragstellerin hat den von den beteiligten Eheleuten abgeschlossenen Teilvergleich vom 19.08.2014 wirksam gemäß §§ 123 Abs.1, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Teilvergleich ist deshalb gemäß § 142 Abs.1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung sind vorliegend gegeben, denn der Antragsgegner hat am 19.08.2014 dadurch arglistig getäuscht, dass er die Antragstellerin vor Abgabe ihrer auf Abschluss des Teilvergleichs gerichteten Willenserklärung nicht über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Einfamilienhaus C F # in ##### I aufgeklärt hat.

I.
Gemäß § 123 Abs.1 BGB hat ein Anfechtungsrecht, wer vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung (Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) oder widerrechtlich durch Drohung (Inaussichtstellen eines künftigen, empfindlichen Übels durch den Gegner) zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Dies folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs (so schon BGH NJW 1985,1962). Dabei bildet einen Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte. Die arglistige Täuschung kann insoweit durch positives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Täuschung muss sich dabei auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen und erfordert Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung, der Irrtumserregung, der Kausalität und der Arglist. Der Handelnde muss dabei die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder zumindest für möglich halten, bedingter Vorsatz genügt daher. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Anfechtende (Palandt/Ellenberger, BGB 75.A., § 123 Rn.2, 3, 11, 30).

II.
Grundsätzlich ist es zwar Sache jeder Vertragspartei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen und sich die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen selbst zu beschaffen (BGH NJW 1989,763). Es besteht daher bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die für die Willensentschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten (BGH NJW 2010,3362). Im Geschäftsverkehr ist deshalb grundsätzlich jeder befugt, überlegenes Wissen zum eigenen Nutzen zu verwerten.

Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Offenbarungspflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung unter den gegebenen Umständen redlicherweise die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen erwarten durfte (BGH NJW 2010,3362 m.w.N.; Palandt/Ellenberger, BGB 75.A., § 123 Rn.5). Eine Aufklärungspflicht besteht deshalb vor allem bei besonders wichtigen Tatsachen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind; diese müssen ungefragt offenbart werden. Das gilt vor allem für solche Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können, oder die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Palandt/Ellenberger, BGB 75.A., § 123 Rn.5b; BGH NJW 2010,3362,Rz.22). Demgegenüber hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen bzw. die mangelnde Aufklärung über einen solchen Rechtsirrtum nicht die Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen Anfechtung nach § 119 BGB oder § 123 BGB zur Folge (vgl. BGH NJW-RR 2008,643, dort Rz.14,16).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier eine Aufklärungspflicht des Antragsgegners wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu bejahen. Denn die Antragstellerin war vor dem Hintergrund des gerichtlichen und außergerichtlichen Sachvortrags des Antragsgegners gerade nicht (mehr) gehalten, sich im Rahmen ihrer Eigenverantwortung vor dem Abschluss des gerichtlichen Teilvergleichs selbst Kenntnis über die Tatsache zu verschaffen, ob sie tatsächlich hälftige Miteigentümerin des Einfamilienhauses C F # in I ist.

Insoweit ist unstreitig, dass die Beteiligten vor Abschluss des Teilvergleichs vom 19.08.2014 schon seit längerer Zeit – etwa seit Herbst 2013 – in Vertragsverhandlungen über eine gütliche Einigung betreffend den Zugewinnausgleich und die sonstigen vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe standen und die Antragstellerin jedenfalls seit ihrem Schriftsatz vom 02.12.2013 (Bl.94) durchgehend davon ausgegangen ist, dass die „Immobilie auf dem C F # in ##### I im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht“. Aufgrund dessen ist das vermeintliche hälftige Miteigentum der Antragstellerin an dem Einfamilienhaus ebenfalls Gegenstand des Zugewinnausgleichs-Verfahrens gewesen und von der Antragstellerin auch durchgehend seit dem vorgenannten Zeitpunkt in ihren jeweiligen Berechnungen zur Höhe des ihr zustehenden Zugewinnausgleichs herangezogen worden. Aus diesem Grunde musste der Antragsgegner nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Frage des beiderseitigen Miteigentums an der Immobilie C F # für die Antragstellerin im Rahmen des Vergleichsabschlusses von entscheidender Bedeutung gewesen ist.

Unstreitig war dem Antragsgegner aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs vom 19.08.2014 positiv bekannt, dass – anders, als von der Antragstellerin angenommen – kein jeweils hälftiges Miteigentum der Eheleute an der Immobilie bestand, sondern er alleiniger Eigentümer war. Ihm war damit gleichzeitig positiv bekannt, dass der Antragstellerin hinsichtlich des von beiden Eheleuten gemeinsam auf dem Grundstück C F # errichteten Einfamilienhauses keinerlei Rechte zustanden. Denn insoweit steht fest, dass der Antragsgegner – dem Ergebnis seiner Anhörung entsprechend – etwa vier bis fünf Wochen vor dem Gerichtstermin vom 19.08.2014 aufgrund der Einsichtnahme in das Grundbuch und der anschließenden Besprechung mit seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten positive Kenntnis davon hatte, dass entgegen der bisherigen gemeinsamen Annahme der Beteiligten er – der Antragsgegner – alleiniger Inhaber des Erbbaurechts an dem Grundstück C F # in I und damit auch alleiniger Eigentümer des auf diesem Grundstück errichteten Einfamilienhauses war (§ 12 Abs.1 ErbbauRG).

Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aber ebenfalls irrig davon ausgegangen, dass das Eigentum an dem Grundbesitz beiden Ehegatten gemeinsam zustand. Denn bereits in seiner Verfahrenskostenhilfe-Erklärung vom 31.07.2013 – also zeitlich noch vor dem ersten auf Regelung des Zugewinnausgleichs gerichteten Schreiben der Antragstellerin vom 27.09.2013 – hat der Antragsgegner die Frage nach vorhandenem Grundvermögen mit „Ja“ und die weitere Frage, wem der Gegenstand gehört, mit „C“ (meinem Ehegatten und mir gemeinsam) beantwortet. Auch der weitere Verlauf seines gerichtlichen und außergerichtlichen Vortrags belegt, dass der Antragsgegner jedenfalls bis zu seinem Schriftsatz vom 08.07.2014 durchgehend davon ausgegangen ist, dass beide Eheleute jeweils hälftige Miteigentümer seien. Insbesondere hat der Antragsgegner insoweit mit Schriftsatz vom 12.05.2014 (Bl.142a) u.a. die Berechnung der Antragstellerin zu seinem Zugewinn in Höhe von 118.780,66 € unstreitig gestellt, die auf einer Zuordnung des jeweils hälftigen Miteigentums der Eheleute basierte.

Insoweit hat aber bereits die Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner es dabei im Laufe des Verfahrens nicht nur einfach „hingenommen“ hat, dass die Antragstellerin fälschlicherweise auf ihr tatsächlich gar nicht vorhandenes Miteigentum abgestellt hat. Vielmehr hat auch der Antragsgegner seinerseits sowohl in seinem gerichtlichen wie in seinem außergerichtlichen Vortrag die Behauptung aufgestellt, die Ehegatten seien gemeinsame Miteigentümer des Einfamilienhauses. Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass dieses Verhalten anders zu bewerten ist, als wenn der Antragsgegner zu dem gegnerischen Vortrag lediglich geschwiegen oder diesen nicht weiter kommentiert hätte oder diesen durch konkludentes Verhalten unstreitig im Raum hätte stehen lassen. Demgegenüber ist hier festzustellen, dass der Antragsgegner durch seinen konkreten Sachvortrag die Antragstellerin in ihrer Fehlvorstellung noch bekräftigt hat. Die Antragstellerin musste sich in ihrer Fehlvorstellung erst recht dadurch bekräftigt sehen, dass der Antragsgegner ihr unter anderem mit dem außerprozessualen Schreiben vom 16.04.2014 (Bl.167) angeboten hatte, den von ihr „gehaltenen ½ Miteigentums/Bruchteilsgemeinschaftsanteil für einen Betrag von 120.000,- € abzukaufen“, wenn damit gleichzeitig auch Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sein würden. Gerade unter Berücksichtigung dieses Angebotes hat die Antragstellerin keinerlei Veranlassung gehabt, sich über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Einfamilienhaus näher zu erkundigen. Darüber hinaus haben für sie aufgrund der in der Sache übereinstimmenden Angaben des Antragsgegners zum Miteigentum auch keinerlei Anhaltspunkte bestanden, an der Richtigkeit der von ihr angenommenen Eigentumsverhältnisse an dem Einfamilienhaus zu zweifeln.

Im Ergebnis hat damit der Antragsgegner während der gesamten Dauer des Verfahrens bis zum Abschluss des Teilvergleichs vom 19.08.2014 durch den Inhalt seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Schreiben dazu beigetragen, die irrige Fehlvorstellung der Antragstellerin über ihr Miteigentum an dem Einfamilienhaus nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern diese sogar noch zu bekräftigen.

III.
Auch die subjektiven Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung durch unterlassene Aufklärung liegen vor.

Nach seinen Erkenntnissen aus der Einsichtnahme in das Grundbuch und der anschließenden Beratung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten war dem Antragsgegner positiv bekannt, dass er entgegen der bisherigen gemeinsamen Annahme der Beteiligten alleiniger Inhaber des Erbbaurechts an dem Grundstück C F # in I und damit auch alleiniger Eigentümer des auf diesem Grundstück errichteten Einfamilienhauses war. Dem Antragsgegner war auch bewusst, dass es sich bei dem fehlenden Miteigentum der Antragstellerin an dem Einfamilienhaus um einen besonders wichtigen Umstand handelte, der für die Willensbildung der Antragstellerin offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war. Das ergibt sich bereits aus dem weiteren unstreitigen Umstand, dass beide Eheleute ein Wertgutachten betreffend den Verkehrswert der Immobilie eingeholt haben. Insoweit hat die M GmbH unter dem 20.02.2014 (Bl.134) eine Marktpreis-Einschätzung für das Objekt C F # über 236.800,- € erstellt. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass vor diesem Hintergrund der Irrtum der Antragstellerin über ihr Miteigentum an dem Einfamilienhaus geeignet war, ihr einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Als der Antragsgegner dann einige Zeit vor dem Abschluss des Teilvergleichs den – bis dahin beiderseitigen – Irrtum erkannt hat, ist ihm zugleich bewusst gewesen, dass die Antragstellerin bei Aufdeckung der Fehlvorstellung nicht mehr an ihrer bisherigen Forderung festhalten, sondern eine deutlich höhere Zugewinnausgleichszahlung fordern würde.

Dem Antragsgegner war deshalb bekannt, dass der Vergleichsabschluss unter Beibehaltung der Einberechnung des jeweils hälftigen Immobilienwertes von 118.400,- € in dem jeweiligen Endvermögen der Eheleute geeignet war, erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin zu verursachen. Er war aber – entsprechend dem Ergebnis seiner Anhörung vor dem Senat – der Meinung, er „brauche der Antragstellerin nicht dahinter zu helfen“, d.h. sie nicht über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Einfamilienhaus in Kenntnis zu setzen. Denn er wollte vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Trennung – aus seiner Sicht unberechtigter Weise – einen Gesamtbetrag von 79.000,- € (75.000,- + 4.000,- €) von einem gemeinsamen Konto der Eheleute auf ihr persönliches Konto transferiert hatte, nunmehr ebenfalls „keine Rücksicht auf Verluste“ nehmen und der Antragstellerin den über 15.000,- € hinausgehenden Zugewinnausgleichsbetrag nicht zukommen lassen („Warum sollte ich denn für mein Grundstück bluten, wenn sie so linke Sachen macht?“). Daraus ergibt sich zwanglos, dass der Antragsgegner zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Antragstellerin den Teilvergleich nicht abgeschlossen hätte, wenn sie vorher Kenntnis von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen an dem Einfamilienhaus gehabt hätte.

IV.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht war für den Entschluss der Antragstellerin, den Teilvergleich abzuschließen, auch ursächlich.

Bei dem Alleineigentum des Antragsgegners hinsichtlich des auf dem Grundstück C F # in I errichteten Einfamilienhauses handelte es sich – wie bereits zuvor ausgeführt – um einen Umstand, der angesichts der drohenden wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin von erheblicher Bedeutung war. Diese Annahme wird zusätzlich gestützt durch das Verhalten der Antragstellerin nach Kenntniserlangung von diesem Umstand. Denn sie hat, nachdem der Antragsgegner sie durch die Whats-App-Nachricht vom 11.10.2014 auf sein Alleineigentum hingewiesen hatte, bereits mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.10.2014 versucht, sich durch Anfechtungserklärung von dem Teilvergleich zu lösen.

C.
Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend die Geltendmachung der Nichtigkeit des Teilvergleichs vom 19.08.2014 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Kostenentscheidung resultiert insoweit aus den § 97 Abs.1 ZPO, § 113 Abs.1 FamFG.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 118.590,33 € festgesetzt.

D.
Für den Senat bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs.2 FamFG). Der vorliegende Beschluss steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des BGH.“

Besonderheit bei dieser Fallgestaltung ist, dass ein zunächst bestehender beidseitiger Irrtum bewußt zum Nachteil der anderen Partei aufrecht erhalten wurde, weil sonst die Antragstellerin bei Aufdeckung der Fehlvorstellung nicht mehr an ihrer bisherigen Forderung festgehalten, sondern eine deutlich höhere Zugewinnausgleichszahlung verlangt hätte. Das Oberlandesgericht hat für diesen besonderen Fall eine Aufklärungspflicht bejaht, dagegen eine allgemeine Aufklärungspflicht im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens oder von Verhandlungen über Zugewinn verneint.

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