Der BGH führt zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aus. Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 – XII ZB 184/07 – FamRZ 2008, 1605 f. und vom 9. November 2005 – XII ZB 270/04 – FamRZ 2006, 192). Dagegen hat das Oberlandesgericht nach dem BGH hier verstoßen, indem es die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsschrift nicht ausreichend aufgeklärt, sondern eine eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten als unzureichenden Beweis angesehen hat hat. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es gehalten gewesen, in der anwaltlichen Versicherung auch ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen.
Der BGH führt zu der Frage aus, ob ein Schriftsatz, der sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wendet, zugleich eine Berufungsbegründung darstellen kann.
Im Hinblick auf die neue Düsseldorfer Tabelle ein kurzer Überblick zu dem Zusammenspiel der Unterhaltstabellen Düsseldorfer Tabelle, Süddeutsche Leitlinien und Berliner Tabelle und deren Entfaltung von Rechtswirkungen.BGH XII ZB 107/09: Zur Frage, ob ein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz (auch) eine Berufungsbegründung sein kann.
neue Düsseldorfer Tabelle 2010, Süddeutsche Leitlinien u.a. Unterhaltstabellen