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Thomas Richter, Rechtsanwalt München, Anwalt Muenchen, Haidhausen


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Bundesgerichtshof klärt weitere Fragen zur Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht
 

Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten  soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben  ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Der Vorwegabzug ist nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung getragen. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem Gebäude befindlichen fünf Gewerbebetriebe  darunter ein Job-Center und ein Internet-Café  hätten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen ist, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen  die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen  wie es auch der Beklagte, dem die Klägerin während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte  vorgebeugt werden. Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets  auch gegen Kostenerstattung  auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte.

Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen angenommen.

Urteil vom 8. März 2006  VIII ZR 78/05

AG Berlin-Mitte  2 C 144/03 ./. LG Berlin  67 S 99/04

Karlsruhe, den 8. März 2006

Quelle : (Pressemitteilung Nr. 34/06 des Bundesgerichtshofes (BGH))

Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 12. Januar 2005 entschieden, dass eine ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholte sogenannte DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht verwertet werden kann (BGHZ 162, 1 ff.). Er hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem das Oberlandesgericht im Jahre 2004 –also vor Bekanntwerden dieser Rechtsprechung- die gegenteilige Auffassung vertreten und deshalb ein Blutgruppengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt hatte, demzufolge die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen war. Es hatte deshalb der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater sei. Mit seiner dagegen gerichteten Revision machte das beklagte Kind geltend, auch dieses Gutachten dürfe nicht verwertet werden, weil es in prozeßordnungswidriger Weise erhoben worden sei. Da die Beweisanordnung auf dem Verstoß gegen das Verbot der Berücksichtigung des „heimlichen“ DNA-Vaterschaftstests beruhe, setze sich das Verwertungsverbot, dem dieses Privatgutachten unterliege, an dem vom Gericht eingeholten Gutachten fort (sogenannte Fernwirkung). Dem ist der Senat nicht gefolgt. Auch unter Berücksichtigung der sogenannten „fruit of the poisonous tree“ Doktrin sei das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme im Zivilprozeß nicht schon deshalb unverwertbar, weil der Beweis nicht hätte erhoben werden dürfen. Ein solches –in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenes- Verwertungsverbot komme allenfalls in Betracht, wenn die Einholung oder Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des Kindes bedeute, den es auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Klägers nicht hinzunehmen brauche. Bei der Abwägung der Grundrechte beider Parteien ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechte des Kindes hier –anders als bei der Verwertung des „heimlichen“ Vaterschaftstests- hinter dem Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Vaterschaft und auf Berücksichtigung des in einem rechtsförmigen Verfahren eingeholten Abstammungsgutachtens zurückstehen müsse. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind im Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch ein Zwischenurteil klären zu lassen, ob es sich dem Blutgruppengutachten unterziehen müsse.

Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04

Karlsruhe, den 2. März 2006

Quelle : (Pressemitteilung Nr. 32/06 des Bundesgerichtshofes (BGH))


Unternehmer bei ebay?

Laut einer Meldung bei heise online vom 23.02.06 muß man sich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen, wenn man regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft. Das gehe aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Dieses hat zur Folge, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht. Das soll nur dann nicht gelten, wenn der Verkäufer nachweisen könne, dass er kein gewerbsmäßiger Händler sei (Az. 5 U 1145/05).

Quelle : (Heise)


Bundesgerichtshof bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank auf Erstattung verspielter Geldbeträge

Die Klägerin, die mit einem "spielsüchtigen" Mann verheiratet ist, und die beklagte Betreiberin öffentlich-rechtlich konzessionierter Spielcasinos in Nordrhein-Westfalen streiten über die rechtliche Tragweite von "Selbstsperren", die die Beklagte auf Wunsch der Spieler gegen diese ausgesprochen hat.

In den Casinos der Beklagten befinden sich neben dem abgesperrten und Personenkontrollen unterliegenden Bereich des "Großen Spiels" auch Automatenspielsäle, die ohne Personenkontrolle betreten werden können. An den Eingängen zu diesen Sälen sind Hinweisschilder angebracht, wonach minderjährigen, gesperrten oder nicht zum Spiel zugelassenen Personen der Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht gestattet ist und im Falle eines Spielverlustes für diese Personen kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze, im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch auf Auszahlung der Gewinne besteht. In dem Bereich, der keiner Personenkontrolle unterliegt, befinden sich Telecash-Geräte, mit deren Hilfe Besucher Geld von ihren Konten abheben können. Die Bedienung der Telecash-Geräte erfolgt in der Weise, dass den Mitarbeitern der Beklagten eine Scheckkarte übergeben wird, die sodann nach Eingabe der entsprechenden PIN-Nummer durch den Spieler - den gewünschten Betrag an den Spieler auszahlen.

Der Ehemann der Klägerin hob an einem Tag im Dezember 1997 mittels der Telecash-Geräte 20 mal je 500 DM von seinem Konto ab, die er vollständig an den in den Automatenspielsälen befindlichen Geräten verspielte. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Rückzahlung der verspielten Beträge.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sich die "Selbstsperre" ihrem Inhalt nach (der vom Ehemann der Klägerin im Januar 1997 unterschriebene Antrag enthielt den Hinweis: "Mir ist weiterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das 'Große Spiel' vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine persönlichen Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht") nicht auf das Spiel an Automaten erstreckt habe. Des weiteren hat sie geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Oktober 1995 XI ZR 6/95 - BGHZ 131, 136) die Nichtbeachtung einer "Selbstsperre" durch den Betreiber eines Spielcasinos diesen nicht zum Ersatz der Spielverluste des gesperrten Spielers verpflichte.

Die Vorinstanzen haben die beklagte Spielbank antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der III. Zivilsenat hat in Abkehr von der Entscheidung des XI. Zivilsenats (BGHZ 131, 136) einen Anspruch gegen die Spielbank bejaht. Anders als bei einer einseitigen Sperre geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als Reflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will. Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren.

Ihrem Inhalt nach war die von der Beklagten übernommene vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Diese Verpflichtung bestand allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, insoweit aber auch für den hier in Rede stehenden Bereich des Automatenspiels. Der in dem Antrag enthaltene Hinweis auf mangelnde Überwachungsmöglichkeiten beim Automatenspiel besagte nicht etwa, dass der gesperrte Spieler uneingeschränkt zum Automatenspiel zugelassen werde. Deshalb stand die Einschränkung einer Überwachungspflicht dort nicht entgegen, wo eine solche Überwachung ohne weiteres möglich und zumutbar war. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass zumindest bei den hier in Rede stehenden Telecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten hinreichender Anlass bestanden hätte, eine Kontrolle durchzuführen, ob der Ehemann der Klägerin zu den gesperrten Spielern zählte. Auch die technischen Möglichkeiten hierfür hatten, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, bestanden.

Der Beklagten fiel somit eine positive Vertragsverletzung zur Last, die sie zur Rückzahlung der verlorenen Spieleinsätze verpflichtete.

Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05

AG Münster Urteil vom 11. Februar 2004 - 55 C 3513/03

LG Münster Urteil vom 24. Februar 2005 - 8 S 81/04

Quelle : (Pressemitteilung Nr. 174/05 des Bundesgerichtshofes)

 

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IHR ANWALT FÜR LEASINGRECHT

 

Leasingrecht


Leasing ist noch immer nicht gesetzlich geregelt. Obwohl Leasing auch in Anwaltskanzleien weit verbreitet ist, ist den wenigsten Anwälten bewußt, wie facettenreich Leasingrecht mit seinen unterschiedlichen vertraglichen Gestaltungen ist. Ferner ist das Leasingrecht geprägt durch zahlreiche Rechtsprechung, die zwar eine Vielzahl von Vertragsklauseln als unwirksam angesehen hat, aber auch zahlreiche auch für den Leasingnehmer nachteilige vertragliche Regelungen als zulässig erachtet.

Wenn Sie Interesse an einer rechtlichen Betreuung durch einen Anwalt haben, der jahrelange Erfahrung im Bereich des KFZ-Leasing hat, wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.

Mehr zu dem Thema Leasing: (anwalt-münchen-leasingrecht)

 

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IHR ANWALT FÜR ARBEITSRECHT

 

Arbeitsrecht


Arbeitsrecht ist ein klassisches Rechtsgebiet, welches einerseits stark durch die Rechtsprechung geprägt ist und andererseits häufig Gesetzesänderungen unterliegt. Das Beratungsangebot richtet sich sowohl an Arbeitgeber, als auch an Arbeitnehmer und an den Betriebsrat.

Lassen Sie sich von einem Arbeitsrechtler vertreten. Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht und dem damit in Zusammenhang stehenden Verhandlungsgeschick.

Mehr zu dem Thema Arbeitsrecht: (anwalt-münchen-arbeitsrecht)

 

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Familienrecht


Mit Ihren Emotionen kann umgegangen werden.

Eheanbahnung und Ehe:
Sie werden in familienrechtlichen Fragen beraten oder können mich als Schlichter (Mediator) gemeinsam beauftragen.
Selbstverständlich umfaßt das Beratungsspektrum auch die Erstellung von einem Ehevertrag unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Wünsche.

Mehr zu Familie, Trennung und Scheidung etc.: (anwalt-münchen-familienrecht)


In der Trennung oder danach:

Sie suchen einen "guten" Familienrechtler? Wenn Sie deshalb einen Anwalt suchen, um dem Anderen, womöglich auch noch ohne Rücksicht auf gemeinsame Kinder, das Leben nur schwer zu machen, suchen Sie woanders weiter. Wenn Sie jemanden brauchen, der Sie gegen solches Vorgehen unterstützt und/oder Sie in familienrechtlichen Fragen berät, Ihnen hilft, Ihre berechtigten Interessen aufzuzeigen und diese gegebenenfalls mit einer gesunden Portion Sachlichkeit wie auch Beharrlichkeit zielführend durchzusetzen, sollten Sie Kontakt aufnehmen.

Mehr zu Familie, Trennung und Scheidung etc.: (anwalt-münchen-familienrecht)

 

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Erbrecht


Durch das Gesetz sind umfangreiche Regelungen getroffen, aber ebenso sind dem Erblasser zahlreiche rechtliche Möglichkeiten gelassen, den Nachlaß nach seinen individuellen Vorstellungen zu regeln. Lassen Sie sich dabei durch einen Anwalt beraten, damit Sie auch das erreichen, was Sie abweichend vom Gesetz geregelt haben wollen. Ebenso kann Ihnen als Erbe Hilfe geleistet werden, Ihre Ansprüche, sei es als eingesetzter Erbe (Vorerbe, Nacherbe) oder sonstwie Bedachter, oder aber als gesetzlich Berechtigter (z.B. Pflichtteilsanspruch) auch tatsächlich durchzusetzen.

Nachlaßverwaltung oder Erbenermittlung wird ebenfalls übernommen.

 

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Internet-Computer-Domainrecht


Computer und Internet sind für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Das gilt auch für Rechtsanwälte und Gerichte. Juristen sprechen in der Regel eine "andere Sprache", als Betroffene aus diesen Branchen. Sie brauchen einen Rechtsanwalt, der ausreichende praktische Kenntnisse bezüglich Computer und Internet hat, um die konkrete rechtliche Problematik entsprechend juristisch darstellen zu können.

Mehr zu dem Thema: (anwalt-münchen)


Lassen Sie sich von einem Anwalt vertreten, dem Sie nicht erst noch die Grundbegriffe dieser Materie erklären müssen.

 

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Sonstiges


Selbstverständlich werden auch andere Rechtsangelegenheiten bearbeitet. Insbesondere Unfallsachen bzw. Unfallregulierung , Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), allgemeines Zivilrecht (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf), vertragsrechtliche Fragen (Vertragsrecht) und Fragen des Bürgschaftrechts, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung stehen in engem Zusammenhang mit den genannten Schwerpunkten.

Im Zweifel fragen Sie einfach nach!



 

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Personalien


  • Jahrgang 1963, geboren, aufgewachsen und studiert in München, seit 1996 als Anwalt zugelassen und als Anwalt tätig.
  • berechtigt, als Rechtsanwalt unter anderem bundesweit an den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten aufzutreten.
  • Einzelanwalt in Bürogemeinschaft, d.h. Sie haben einen Anwalt als persönlichen und alleinigen Ansprechpartner, der die Sache auch bearbeitet
 

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Rechtsanwaltskanzlei in München

 

Impressum


Verantwortlicher: Thomas Richter, Rechtsanwalt, München

Kanzlei: Anwaltskanzlei Thomas Richter, Zeppelinstraße 73,
81669 München (Haidhausen)

Kontakt: Rechtsanwalt Thomas Richter, Tel. 089/48996658, Fax 089/48996659

USt-IdNr: DE199344838

Zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München,
Tal 33, 80331 München
(http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de/)

Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer München,
Tal 33, 80331 München
(http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de/)

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt
(verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
- Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter
(http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg) eingesehen werden.

Weitere Links können Sie hier finden.

 

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 Stand: 23.02.08