Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Für das Verfahren zur Anerkennung einer Scheidung oder anderer ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG ist das Oberlandesgerichts München für ganz Bayern zentral zuständig. Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Behörde oder auch nach religiösem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier Deutscher oder auch anderer Staatsangehöriger, wird in Deutschland nicht so ohne weiteres behandelt wie eine hier vollzogene Scheidung. (…)
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17. April 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Die UN-Behindertenkonvention sollte aus meiner Sicht gerade bei Streitigkeiten um das Sorgerecht und die Erziehungsfähigkeit mehr bei der Entscheidungsfindung berüksichtigt werden. Problematisch dabei ist, daß das Jugendamt für die Jugendhilfe zuständig ist, nicht aber für die Eingliederungshilfe. Als Elternteil mit einer Behinderung kann es deshalb – ungeachtet der aus nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung ersichtlichen Schwierigkeiten dabei – sinnvoll sein, statt einer Jugendhilfe eine Eingliederungshilfe zu beantragen.
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15. April 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Das Amtsgericht hat die Ehe, die über 30 Jahre hielt, geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Außerdem hat es der Ehefrau monatlich zu zahlenden nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hat sich der Ehemann mit seiner Beschwerde gewendet. Er will keinen Unterhalt zahlen bzw. seine Verpflichtung auf einen angemessenen Zeitraum befristen. Er trägt vor, seine geschiedene Ehefrau wäre auch ohne die Ehe ohne Berufsabschluss geblieben.
Der zuständige zweite Familiensenat des Oberlandesgerichts Brandenburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung im Grundsatz bestätigt.
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15. April 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Die “Düsseldorfer Tabelle” ist vor 50 Jahren durch das Landgericht Düsseldorf ins Leben gerufen worden, wie sich aus nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung ergibt. Bis 1973 war Grundlage für die Unterhaltsberechnung nicht das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen, sondern dessen berufliche Stellung. So unterschied die „Düsseldorfer Tabelle“ 1962 noch u. a. zwischen „irgendwie ausgebildeten Arbeitskräften“, „Kleinbauern, unteren Beamten, kleinen Angestellten“, „Direktoren, Rittergutsbesitzern, Akademikern“ und „Stars und Ministern“. 1969 wurde der „Quotenunterhalt“, heute die sogenannte „3/7-Methode“, eingeführt.
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3. März 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt in München
Rein zufällig habe ich heute das Ende einer von einem Bündnis gegen Abschiebung nach Afghanistan organisierten Demonstration in München zum Thema Abschiebung junger afghanischer Flüchtlinge mit bekommen.
Danach stehen unmittelbar Abschiebungen von jugendlichen Afghanen nach Afghanistan an. Von dem Thema zugegebenermaßen alleine durch Zuhören ergriffen und irritiert angesichts der mitbekommenen Nachrichten über die Situation in Afghanistan habe ich eben mal nachgesehen, was unser Auswärtiges Amt derzeit über Afghanistan vermeldet. Ich beschränke mich auf die heute (03.03.2012) dort gefundene Reisewarnung:
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21. Februar 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten dann, wenn – wie im vereinfachten Verfahren – eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist im Wege einer konkreten, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierten Notwendigkeitsprüfung festzustellen. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, wobei auch auf die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 23.6.2010, Az. XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427 = NJW 2010, 3029). Das OLG Hamm bejaht in nachfolgen wiedergegebener Entscheidung vom 24.05.2011 die Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Verfahren.
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5. Februar 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, d.h., für das Scheidungsverfahren besteht nach § 114 FamFG Anwaltszwang.
Das bedeutet, daß grundsätzlich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein müssen.
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15. Januar 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegen den anderen erfolgt in der Regel nach einer Quotenberechnung entsprechend der unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Dieser Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, daß das erzielte Einkommen für den Unterhaltsbedarf verwendet wird. Bei einem niedrigen Einkommen ist das naheliegend, bei sehr hohem Einkommen aber nicht mehr. Deshalb besteht Einigkeit in der Rechtsprechung, daß bei sehr hohem Einkommen eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen hat.
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10. Januar 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Eigentlich dachte ich, die Meldung ist überflüssig, weil Unterhaltstabellen üblicherweise ohnehin nicht jährlich geändert werden. Da aber entsprechend nachgefragt wird: Die Düsseldorfer Tabelle 2011 bleibt entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung des OLG Düsseldorf unverändert auch für das Jahr 2012 gültig.
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8. Januar 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Eine Scheidung wird durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung nicht verhindert, aber oft vereinfacht – eine lose Artikelfolge (Teil 1)
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3. Januar 2012 | Thomas Richter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München
Ab 01.01.2012 gelten die neuen Süddeutschen Leitlinien Stand 01.01.2012, welche nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben und zum download angeboten werden. Die Tabellensätze zum Kindesunterhalt sind unverändert geblieben. Es erfolgte insbesondere eine Anpassung des Bedarfskontrollbetrages sowie hinsichtlich der Dreiteilungsmethode, welche zuletzt in Ziffer 15.5. empfohlen wurde. Die Dreiteilungsmethode war durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) für verfassungswidrig beurteilt worden. Es steht eine BGH-Entscheidung an, wie eine konkrete Bedarfsberechnung bei einer derartigen Unterhaltskonstellation erfolgen kann.
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